Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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vertrag, 
betreffend 
die Ansprüche der Großherzoglichen Linie des Hessischen Fürstenhauses 
an das Fideikommißvermögen des vormals Kurhessischen Hauses 
vom 13. Januar 1881. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein beschlossen haben, 
die Ansprüche der Großherzoglichen Linie des Hessischen Fürstenhauses an das 
Fideikommißvermögen des vormals Kurhessischen Hauses durch ein Abkommen zu 
regeln, haben zur Herbeiführung dieser Regelung 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Dr. jur. Hans Rüdorff 
und Allerhöchstihren Legationsrath Dr. jur. Oswald Freiherrn 
v. Richthofen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi- 
nister, Staatsrath Dr. jur. Carl Neidhardt, 
zu Bevollmächtigten ernannt, welche nach Austausch ihrer Vollmachten unter 
Vorbehalt der Ratifikation Folgendes verabredet haben. 
  
Artikel 1. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein tritt 
hierdurch für Sich und die Großherzogliche Linie des Hessischen Fürstenhauses den 
von der Krone Preußen mit Seiner Königlichen Hoheit dem Landgrafen Friedrich 
von Hessen am 26. März 1873 und mit Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten 
dem Landgrafen Ernst von Hessen, dem Prinzen Karl von Hessen-Philippsthal, 
dem Landgrafen Alexis von Hessen-Philippsthal-Barchfeld und dem Prinzen 
Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld am 13. Dezember 1880 zu Berlin 
abgeschlossenen Verträgen in allen ihren Theilen, insbesondere hinsichtlich derjenigen 
Verpflichtungen und Anerkenntnisse, welche Seine Königliche Hoheit der Landgraf 
Friedrich von Hessen in den Artikeln 1 und 2 des Vertrages vom 26. März 
1873, sowie hinsichtlich derjenigen Rechtsbegebung, welche Ihre Hochfürstlichen 
Durchlauchten in dem Artikel 1 des Vertrages vom 13. Dezember 1880 zu 
Gunsten der Krone Preußen eingegangen sind, bei und überträgt die Ihm und 
(Xr. 8774,)
	        
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