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vertrag,
betreffend
die Ansprüche der Großherzoglichen Linie des Hessischen Fürstenhauses
an das Fideikommißvermögen des vormals Kurhessischen Hauses
vom 13. Januar 1881.
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein beschlossen haben,
die Ansprüche der Großherzoglichen Linie des Hessischen Fürstenhauses an das
Fideikommißvermögen des vormals Kurhessischen Hauses durch ein Abkommen zu
regeln, haben zur Herbeiführung dieser Regelung
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Dr. jur. Hans Rüdorff
und Allerhöchstihren Legationsrath Dr. jur. Oswald Freiherrn
v. Richthofen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi-
nister, Staatsrath Dr. jur. Carl Neidhardt,
zu Bevollmächtigten ernannt, welche nach Austausch ihrer Vollmachten unter
Vorbehalt der Ratifikation Folgendes verabredet haben.
Artikel 1.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein tritt
hierdurch für Sich und die Großherzogliche Linie des Hessischen Fürstenhauses den
von der Krone Preußen mit Seiner Königlichen Hoheit dem Landgrafen Friedrich
von Hessen am 26. März 1873 und mit Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten
dem Landgrafen Ernst von Hessen, dem Prinzen Karl von Hessen-Philippsthal,
dem Landgrafen Alexis von Hessen-Philippsthal-Barchfeld und dem Prinzen
Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld am 13. Dezember 1880 zu Berlin
abgeschlossenen Verträgen in allen ihren Theilen, insbesondere hinsichtlich derjenigen
Verpflichtungen und Anerkenntnisse, welche Seine Königliche Hoheit der Landgraf
Friedrich von Hessen in den Artikeln 1 und 2 des Vertrages vom 26. März
1873, sowie hinsichtlich derjenigen Rechtsbegebung, welche Ihre Hochfürstlichen
Durchlauchten in dem Artikel 1 des Vertrages vom 13. Dezember 1880 zu
Gunsten der Krone Preußen eingegangen sind, bei und überträgt die Ihm und
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