Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu 
beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amtsausschusse inner- 
halb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse zu. Zur 
Wahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Amtsaus- 
schuß einen besonderen Vertreter wählen. 
G. 55. 
Für die nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes den Gemeinden und Guts- 
bezirken gemeinsamen Angelegenheiten stehen dem Amtsverbande die Rechte einer 
Korporation zu. Die Korporation wird nach Außen durch den Amtsvorsteher 
vertreten. 
Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, sind von dem Amtsvorsteher 
und mindestens einem Mitgliede des Amtsausschusses unter Anführung des be- 
treffenden Beschlusses des Amtsausschusses zu vollziehen. 
F. 55a. 
Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von Grundstücken 
oder Immobiliarrechten, oder die Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amts- 
verband mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schul- 
denbestand vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung des Kreisausschusses. 
Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechtsgeschäfte nichtig. 
Bis zum Erlaß einer Landgemeindeordnung ist zur Aufnahme von Auleihen 
durch den Amtsausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amtsbezirke gehö- 
rigen Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig. 
§, 55b. 
Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
1) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldfor- 
derungen gegen Amtsverbände (F. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. 
S. 244) 
2) über die Feststellung und den Ersah der bei Kassen und anderen Ver- 
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe 
der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz Samml. S. 52); 
3) über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der 
rechnungsführenden Beamten. 
Der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, 
endgültig. 
S. 55c. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Amtsverbände wird in erster Instanz von dem Kreisausschusse, in höherer und 
letzter Instanz von dem Bezirksrathe geübt.
	        
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