Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  Angelegenheiten  der  Amtsverbände
sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

Amtsvorsteher.
a.  Berufung  desselben.
F.  56.

Der  Amtsvorsteher  wird  von  dem  Ober-Präsidenten  ernannt.

Die  Ernennung  erfolgt  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  Kreistages,  in
welche  aus  der  Zahl  der  Amtsangehörigen  die  zu  Amtsvorstehern  befähigten
Personen  aufzunehmen  sind.

Lehnt  ein  Kreistag  die  Aufforderung  des  Ober-Präsidenten  zur  Vervollständigung
  dieser  Vorschläge  ab,  so  hat  der  Provinzialrath  auf  Antrag  des  Ober-Präsidenten
  darüber  zu  beschließen,  ob  und  welche  Personen  nachträglich  in  die
Vorschlagsliste  aufzunehmen  sind.

Die  Ernennung  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Der  Amtsvorsteher  wird  von  dem
Landrathe  vereidigt.  -

In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  oder  einem
selbstständigen  Gutsbezirke  bestehen,  ist  der  Gemeinde-  beziehungsweise  Gutsvorsteher
zugleich  Amtsvorsteher.

b.  Stellvertretung  desselben.
S.  57.

Für  jeden  Amtsbezirk  wird  nach  den  für  die  Ernennung  des  Amtsvorstehers
geltenden  Bestimmungen  (G.  56)  ein  Stellvertreter  des  letzteren  ernannt.

Ist  der  Amtsvorsteher  an  der  Wahrnehmung  seiner  Amtsgeschäfte  verhindert,
so  hat  der  Stellvertreter  dieselben  zu  übernehmen;  der  Landrath  ist  hiervon  zu
benachrichtigen,  sobald  die  Verhinderung  länger  als  drei  Tage  dauert.

Erledigt  sich  das  Amt  des  Amtsvorstehers,  so  tritt  bis  zur  Ernennung
seines  Nachfolgers  der  Stellvertreter  für  ihn  ein.

Findet  sich  im  Amtsbezirke  keine  zur  Ernennung  als  Stellvertreter  geeignete
Person,  so  hat  der  Kreisausschuß  die  Stellvertretung  einstweilen  einem  der  benachbarten
  Amtsvorsteher,  oder,  nach  vorherigem  Einvernehmen  mit  der  städtischen
Vertretung,  dem  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  zu  übertragen.  Eine
gleiche  Anordnung  erfolgt  für  den  Fall  des  gleichzeitigen  Abganges  oder  der
gleichzeitigen  Behinderung  des  Amtsvorstehers  und  seines  Stellvertreters.

,  st  der  Amtsvorsteher  bei  der  Erledigung  eines  Amtsgeschäftes  persönlich
betheiligt,  so  hat  der  Kreisausschuß  den  Stellvertreter  oder  einen  der  benachbarten
Amtsvorsteher,  beziehungsweise  Bürgermeister,  damit  zu  betrauen.

In  den  Gemeinden,  welche  einen  eigenen  Amtsbezirk  bilden,  vertritt  nach
der  Bestimmung  des  Kreisausschusses  einer  der  Schöffen  den  Gemeindevorsteher
in  seiner  Eigenschaft  als  Amtsvorsteher.

In  den  Fällen  der  Absätze  5  und  6  ist  der  Beschluß  des  Kreisausschusses
endgültig.

(Xr.  8777)