Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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zum Erlaß von Polizeistrafverordnungen wird auf den Amtsvorsteher mit der 
Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den Umfang einer einzelnen Gemeinde 
oder eines einzelnen Gutsbezirks, sondern auch für den Umfang mehrerer Ge- 
meinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des ganzen Amtsbezirks unter 
Zustimmung des Amtsausschusses, auch im Falle des F. 7 des Gesetzes, derartige 
Verordnungen zu erlassen befugt ist. 
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag 
des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Der 
Beschluß ist endgültig. 
S. 63. 
Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheimfallenden An- 
gelegenheiten das Recht der vorläufigen Straffestsetzung nach den Vorschriften des 
Gesetzes vom 14. Mai 1852 (Gesetz Samml. S. 245). 
C. 64. 
(Fortgefallen.) 
Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem 
Amtsvorsteher. 
S. 65. 
Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und 
Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner gesetzlichen 
Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können 
hierzu von ihm unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach F. 68 des 
Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 
1880 (GesetzSamml. S. 291) zustehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der 
Haftstrafe, angehalten werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher 
gegen die Gemeinde= und Gutsvorsteher nicht zu. 
Die Gendarmen haben den Regquisitionen des Amtsvorstehers in polizeilichen 
Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unterliegen 
sie nicht. 
Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß. 
S. 66. 
Der Landrath und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte der 
allgemeinen Landes= und Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Beaufsichtigung der 
K langelegenheiten der zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Guts- 
bezirke die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit des Amtsvorstehers in Anspruch 
zu nehmen. 
  
S. 67. 
Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen der 
Amtsvorsteher in nicht polizeilichen Angelegenheiten. 
(Nr. 8777)
	        
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