Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den Kreistagsversammlungen. 
C. 123. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder des Kreistages 
sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen und haben in 
denselben berathende Stimme. 
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit. 
K. 124. 
Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehö- 
rigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund= oder 
Kapitalvermögen des Kreises bewirkt oder eine Veränderung des festgestellten Ver- 
theilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (F. 12) eingeführt werden soll, ist jedoch 
eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich. 
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle. 
* 
Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung auf- 
zunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder auf- 
geführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von 
wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe 
von der Versammlung vor dem Beginne der Verhedeung zu bestimmen und 
in letzterer aufzuführen sind. 
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung 
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung. 
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem 
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu bestim- 
menden Weise zur öffentlichen Kennhß zu bringen. 
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen. 
Abfassung von Petitionen und Eingaben des Kreistages. 
S. 126. 
. Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug auf 
die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (§§#. 115 und 116) über- 
reicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen 
werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben audrückich zu bemerken. 
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8777.)
	        
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