Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Regierungspräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, 
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung 
der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen Vertreter bestellen. 
Sechster Titel. 
Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen. 
9 ʒ 
g. 181. 
Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Grafschaften Wer- 
nigerode, Stolberg-Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen, und Stolberg- 
Roßla mit dem vormaligen Amte Kelbra kommt dieses Gesetz mit den Maßgaben 
des Gesetzes vom 18. Juni 1876 (Gesetz-Samml. S. 245) zur Anwendung. 
K. 182. 
(Fortgefallen.) 
Siebenter Titel. 
Allgemeine, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen. 
*.2 
Bis zu einer anderweiten Beschlußfassung der Provinzialvertretungen tritt 
an die Stelle des im §. 86 festgestellten Betrages von 225 Mark Grund= und 
Gebäudesteuer für die Kreise der Provinz Sachsen der Betrag von 300 Mark 
und für die Kreise des Regierungsbezirks Stralsund der Betrag von 750 Mark. 
K. 18 1. 
Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden Vertheilungen 
und Wahlen der Kreistagsabgeordneten sind die dem Kreisausschusse beziehungs- 
weise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem Landrathe wahrzunehmen. 
Ingleichen liegt für diese ersten Wahlen dem Landrathe die Prüfung der Wahl- 
protokolle an Stelle des Kreisausschusses ob. 
*t- 
Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke und die Er- 
nennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Ober-Präsidenten durch das Amts-
	        
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