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Hälfte der vorstehend unter 2a und b und 3a und b festgesetzten
Abgaben.
2) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine
Fahrt zwischen Häfen des Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen
machen, entrichten nur die unter 2 a und b festgesetzte Abgabe.
3) Schiffe, deren Ladung:
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt,
oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-,
Cement-, Granit-, Gyps-, Mauer= oder Pflastersteinen aller Art,
Kreide, Thon, Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf,
Coaks, Rohschwefel, Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen
Fischen besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für
Ballastschiffe zu entrichten.
4) Fahrzeuge, welche als vorbeisegelnd klarirt werden, haben das Hafen-
geld nur nach Maßgabe der gelöschten oder geladenen Waarenmenge
zu entrichten, wobei 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raum-
gehalt zu rechnen sind.
5) Für Fahrzeuge, welche den Eckernförder Hafen regelmäßig oder häufig
im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe
für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren
Höhe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung der
b#e gierung festzusetzen bleibt.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts werden Bruchtheile von einem
halben Kubihmeter oder mehr für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile
dagegen außer Berechnung gelassen.
2) Die Grenze des abgabepflichtigen Hafengebietes wird durch eine von
dem südöstlichen Ende des Bohlwerks des Eckernförder Binnenhafens
bis zum Ausfluß der bei der Badeanstalt am nördlichen Ufer des
Hafens in denselben ausmündenden Aue, des sog. Pferdebaches,
gezogene Luftlinie gebildet.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
(Tr. 8811.) 51°