Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Hälfte der vorstehend unter 2a und b und 3a und b festgesetzten 
Abgaben. 
2) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine 
Fahrt zwischen Häfen des Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen 
machen, entrichten nur die unter 2 a und b festgesetzte Abgabe. 
3) Schiffe, deren Ladung: 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, 
oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, 
Cement-, Granit-, Gyps-, Mauer= oder Pflastersteinen aller Art, 
Kreide, Thon, Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, 
Coaks, Rohschwefel, Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen 
Fischen besteht, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für 
Ballastschiffe zu entrichten. 
4) Fahrzeuge, welche als vorbeisegelnd klarirt werden, haben das Hafen- 
geld nur nach Maßgabe der gelöschten oder geladenen Waarenmenge 
zu entrichten, wobei 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt zu rechnen sind. 
5) Für Fahrzeuge, welche den Eckernförder Hafen regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe 
für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren 
Höhe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung der 
b#e gierung festzusetzen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts werden Bruchtheile von einem 
halben Kubihmeter oder mehr für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile 
dagegen außer Berechnung gelassen. 
2) Die Grenze des abgabepflichtigen Hafengebietes wird durch eine von 
dem südöstlichen Ende des Bohlwerks des Eckernförder Binnenhafens 
bis zum Ausfluß der bei der Badeanstalt am nördlichen Ufer des 
Hafens in denselben ausmündenden Aue, des sog. Pferdebaches, 
gezogene Luftlinie gebildet. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
(Tr. 8811.) 51°
	        
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