Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und
polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.
§.  2.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Herzoglich  Anhaltischen
Gebiete  belegenen  vorbezeichneten  Bahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußischen
Betriebsverwaltung  von  den  kompetenten  Herzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu
nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
dieser  Bahnstrecken  den  betreffenden  Herzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  III.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
werden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  thunlichst  bald  erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  7.  Dezember  1881.

(L.  S.)  Dr.  jur.  Alfr.  von  der  Leyen.
(L.  S.)  Gustav  Schmidt.
(L.  S.)  August  Oelze.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifzzirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

 

 

(Nr.  8877.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Elze.  Vom  13.  Juni  1882.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Elze  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Burgstemmen,  Elze,  Heyersum,  Mahlerten,  Mehle,  Nordstemmen

am  15.  Juli  1882  beginnen  soll.
Berlin,  den  13.  Juni  1882.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

(Nr.  83876—8877.