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denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und
polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
§. 2.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Herzoglich Anhaltischen
Gebiete belegenen vorbezeichneten Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Präsentation der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den kompetenten Herzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
dieser Bahnstrecken den betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel III.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst bald erfolgen.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen zu Berlin, den 7. Dezember 1881.
(L. S.) Dr. jur. Alfr. von der Leyen.
(L. S.) Gustav Schmidt.
(L. S.) August Oelze.
Vorstehender Vertrag ist ratifzzirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 8877.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Elze. Vom 13. Juni 1882.
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im §F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Elze gehörigen Bezirke der
Gemeinden Burgstemmen, Elze, Heyersum, Mahlerten, Mehle, Nordstemmen
am 15. Juli 1882 beginnen soll.
Berlin, den 13. Juni 1882.
Der Justizminister.
Friedberg.
(Nr. 83876—8877.