Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Person

8
2201

204
10

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!.  —

2238

2239

2241

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2246

2270

s.  Pflegschaft  —  Vormunschaft
1910.

s.  Erbe  2041,  2047.

Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß
die  Verwaltung  des  Nachlasses  bis
zum  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses
  in  der  P.  des  Erben  oder
des  Testamentsvollstreckers  fortdauern
soll.  Die  Vorschrift  des  8  2163
Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.


Die  Schrift,  welche  den  letzten  Willen
des  Erblassers  enthält,  kann  von  dem
Erblasser  oder  von  einer  anderen  P.
geschrieben  sein.  2232,  2241,  2249.
Die  bei  der  Errichtung  des  Testaments
mitwirkenden  P.  müssen  während  der

ganzen  Verhandlung  zugegen  sein.

2232,  2249.
Das  Protokoll  über  die  Errichtung
des  Testaments  muß  enthalten:

2.  die  Bezeichnung  des  Erblassers  und
der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
  P.  2232,  2249,  2250.

Das  Protokoll  über  die  Errichtung

des  Testaments  muß  von  den  mitwirkenden

  P.  unterschrieben  werden.

2232,  2249,  2250.

Errichtung  eines  Testaments  in  einer

fremden  Sprache,  wenn  sämtliche  mitwirkenden

  P.  dieser  Sprache  mächtig
sind  s.  Erblasser  —  Testament.

Versiegelung  des  Testaments  in  Gegenwart

  der  mitwirkenden  P.  s.  Erblasser

—  Testament.

Die  Rückgabe  einer  in  amtliche  Verwahrung

  genommenen  Testamentsurkunde

  darf  nur  an  den  Elrblasser

persönlich  erfolgen.  2272.

Verfügung  eines  Ehegatten  in  einem
zu

gemeinschaftlichen
Gunsten  einer  P.,

Testamente

die  mit  dem

762

 

 

 

anderen  EChegatten  verwandt  ist  oder
ihm  sonst  nahe  steht  s.  Erblasser  —

Testament.

8

28

69

196

1298  Schadensersatzanspruch  dritter

15.

Person

Verein.
Der  Vorstand  eines  Vereins  kann
aus  mehreren  P.  bestehen.
Besteht  der  Vorstand  eines  Vereins
aus  mehreren  P.,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
  nach  den  für  die  Beschlüsse
  der  Mitglieder  des  Vereins
geltenden  Vorschriften  der  §§  32,  34,
40,  64,  70.
Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand
eines  Vereins  aus  den  im  Register
eingetragenen  P.  besteht,  wird  Behörden
  gegenüber  durch  ein  Zeugnis
des  Amtsgerichts  über  die  Eintragung
geführt.

Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:


7.  derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in
Nr.  1  bezeichneten  P.  zu  gehören,
die  Besorgung  fremder  Geschäfte
oder  die  Leistung  von  Diensten
gewerbsmäßig  betreiben,  wegen
der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
gebührenden  Vergütungen,  mit
Einschluß  der  Auslagen;

12.  derjenigen,  welche  P.  zur  Verpflegung

  oder  zur  Erziehung  aufnehmen,

  für  Leistungen  und  Aufwendungen
  der  in  Nr.  II  bezeichneten
  Art;

der  Rechtsanwälte,  Notare  und

Gerichtsvollzieher,  sowie  aller  P.,

die  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte

  öffentlich  bestellt  oder  zugelassen
  sind,  wegen  ihrer  Gebühren
  und  Auslagen,  soweit  nicht

diese  zur  Staatskasse  gehören.  201.

206  Verjährung  gegen  eine  geschäftsunfähige

  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkte  P.  s.  Verjährung  —
Verjährung.

Verlöbnis.
P.,