Person
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2241
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2270
s. Pflegschaft — Vormunschaft
1910.
s. Erbe 2041, 2047.
Der Erblasser kann anordnen, daß
die Verwaltung des Nachlasses bis
zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses
in der P. des Erben oder
des Testamentsvollstreckers fortdauern
soll. Die Vorschrift des 8 2163
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Schrift, welche den letzten Willen
des Erblassers enthält, kann von dem
Erblasser oder von einer anderen P.
geschrieben sein. 2232, 2241, 2249.
Die bei der Errichtung des Testaments
mitwirkenden P. müssen während der
ganzen Verhandlung zugegen sein.
2232, 2249.
Das Protokoll über die Errichtung
des Testaments muß enthalten:
2. die Bezeichnung des Erblassers und
der bei der Verhandlung mitwirkenden
P. 2232, 2249, 2250.
Das Protokoll über die Errichtung
des Testaments muß von den mitwirkenden
P. unterschrieben werden.
2232, 2249, 2250.
Errichtung eines Testaments in einer
fremden Sprache, wenn sämtliche mitwirkenden
P. dieser Sprache mächtig
sind s. Erblasser — Testament.
Versiegelung des Testaments in Gegenwart
der mitwirkenden P. s. Erblasser
— Testament.
Die Rückgabe einer in amtliche Verwahrung
genommenen Testamentsurkunde
darf nur an den Elrblasser
persönlich erfolgen. 2272.
Verfügung eines Ehegatten in einem
zu
gemeinschaftlichen
Gunsten einer P.,
Testamente
die mit dem
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anderen EChegatten verwandt ist oder
ihm sonst nahe steht s. Erblasser —
Testament.
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28
69
196
1298 Schadensersatzanspruch dritter
15.
Person
Verein.
Der Vorstand eines Vereins kann
aus mehreren P. bestehen.
Besteht der Vorstand eines Vereins
aus mehreren P., so erfolgt die Beschlußfassung
nach den für die Beschlüsse
der Mitglieder des Vereins
geltenden Vorschriften der §§ 32, 34,
40, 64, 70.
Der Nachweis, daß der Vorstand
eines Vereins aus den im Register
eingetragenen P. besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis
des Amtsgerichts über die Eintragung
geführt.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
7. derjenigen, welche, ohne zu den in
Nr. 1 bezeichneten P. zu gehören,
die Besorgung fremder Geschäfte
oder die Leistung von Diensten
gewerbsmäßig betreiben, wegen
der ihnen aus dem Gewerbebetriebe
gebührenden Vergütungen, mit
Einschluß der Auslagen;
12. derjenigen, welche P. zur Verpflegung
oder zur Erziehung aufnehmen,
für Leistungen und Aufwendungen
der in Nr. II bezeichneten
Art;
der Rechtsanwälte, Notare und
Gerichtsvollzieher, sowie aller P.,
die zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt oder zugelassen
sind, wegen ihrer Gebühren
und Auslagen, soweit nicht
diese zur Staatskasse gehören. 201.
206 Verjährung gegen eine geschäftsunfähige
oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte P. s. Verjährung —
Verjährung.
Verlöbnis.
P.,