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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 4.
Inhalt: Geseh, betreffend die JZahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das Gnadencuartal,
S. 17. — Geseh, betreffend das Höferecht im Kreise Herzogthum Lauenburg, S. 10. — Ver-
fügung bes Justizministers, betreffend die Anlegung, des Grundbuchs für den Bezirk des Amts-
gerichts Peine, S. 24.
(Nr. 8755.) Gesetz, betreffend die Zahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das
Gnadenquartal. Vom 6. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden,
erhalten ihre Besoldung aus der Staatskasse vierteljährlich im Voraus.
g. 2.
Die Hinterbliebenen der im H. 1 bezeichneten Beamten erhalten für das
auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Ver-
storbenen (Gnadenquartal) nach Maßgabe der Kabinetsorder vom 15. November
1819 (Gesetz Samml. 1820 S. 45), auch wenn derselbe nicht in kollegialischen
Verhältnissen gestanden hat.
K. 3.
at ein verstorbener Beamter (§. 2) eine Wittwe oder eheliche Nachkommen
nicht hinterlassen, so kann mit Genehmigung des Verwaltungschefs das Gnaden-
quartal außer den in der Kabinetsorder vom 15. November 1819 erwähnten
auch solchen Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
bestritten haben, für den Fall gewährt werden, daß der Nachlaß zu deren Deckung.
nicht ausreicht.
Ees. Samml, 1681. (Nr. 8755.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1881.