Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 17 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 4. 
  
Inhalt: Geseh, betreffend die JZahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das Gnadencuartal, 
S. 17. — Geseh, betreffend das Höferecht im Kreise Herzogthum Lauenburg, S. 10. — Ver- 
fügung bes Justizministers, betreffend die Anlegung, des Grundbuchs für den Bezirk des Amts- 
gerichts Peine, S. 24. 
  
(Nr. 8755.) Gesetz, betreffend die Zahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das 
Gnadenquartal. Vom 6. Februar 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden, 
erhalten ihre Besoldung aus der Staatskasse vierteljährlich im Voraus. 
g. 2. 
Die Hinterbliebenen der im H. 1 bezeichneten Beamten erhalten für das 
auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Ver- 
storbenen (Gnadenquartal) nach Maßgabe der Kabinetsorder vom 15. November 
1819 (Gesetz Samml. 1820 S. 45), auch wenn derselbe nicht in kollegialischen 
Verhältnissen gestanden hat. 
K. 3. 
at ein verstorbener Beamter (§. 2) eine Wittwe oder eheliche Nachkommen 
nicht hinterlassen, so kann mit Genehmigung des Verwaltungschefs das Gnaden- 
quartal außer den in der Kabinetsorder vom 15. November 1819 erwähnten 
auch solchen Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
bestritten haben, für den Fall gewährt werden, daß der Nachlaß zu deren Deckung. 
nicht ausreicht. 
Ees. Samml, 1681. (Nr. 8755.) 4 
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1881.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.