Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

(Nr.  8754.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Diepholz.  Vom  3.  Februar  1881.

uf  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253  und  Gesetz-Samml.  1879  S.  11)
bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Anprüchen  behufs
Eintragung  in  das  Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfeis
  von  sechs  Monaten  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Diepholz,  mit  Ausnahme
es  Gemeindebezirks  Drecke  und  des  Grundsteuererhebungsbezirks  Wietingsmoor,
am  1.  April  1881  beginnen  soll.

Berlin,  den  3.  Februar  1881.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

(Fr.  8754.)