(Nr. 8756.) Gesetz, betreffend das Höferecht im Kreise Herzogthum Lauenburg. Vom 21. Fe-
bruar 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie
für den Kreis Herzogthum Lauenburg, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von dem bäuerlichen Recht.
S. 1.
Die Rechtsnormen, durch welche die Befugniß der Eigenthümer von Bauer-
höfen, über den Hof oder Theile desselben unter Lebenden oder von Todeswegen
zu verfügen, beschränkt ist, werden, insoweit sie von dem sonst gültigen Recht
abweichen, aufgehoben. 6½
Auf Ehen, welche vom 1. Juli 1881 an von Eigenthümern von Bauer-
höfen geschlossen werden, findet das sonst gültige eheliche Güterrecht Anwendung.
F. 3.
Auf die Beerbung der Eigenthümer von Bauerhöfen findet das sonst
gültige Erbrecht Anwendung.
d. 4.
Das sonst gültige Recht im Sinne dieses Gesetzes ist das, abgesehen von
dem besonderen bäuerlichen Recht, geltende allgemeine Recht.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Hoöferecht.
G. 5.
Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist
ein Hof im Sinne des zweiten Wichmite dieses Gesetzes.
Als Hof kann jede landwirthschaftliche, mit einem Wohnhause versehene
Besitzung in der Höferolle eingetragen werden. Landtagsfähige Rittergüter sind
nicht eintragungsfähig.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Wohnhaus der Be-
sitzung liegt. g6
Die Eintragung und Löschung in der Höferolle erfolgt auf Antrag des
Eigenthümers.
Zur Stellung des Antrags ist der Eigenthümer berechtigt, welcher über
die Besitzung letztwillig verfügen kann. Der Antrag wir) bei dem Amtsgericht
(Tr. 8756.)