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(Nr. 8759.) Gesetz, betreffend die Betheiligung des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn
von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik oder Orzesche nach Sohrau, von der
Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau, von Oppeln nach Reisse mit
Abzweigung von Schiedlow nach Grottkau und von Creuzburg über Lublinitz
nach Tarnowitz. Vom 23. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KC. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigte
A. der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft im Falle der von ihr bewirkten
Ausführung
1) einer von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik oder Orzesche nach
Sohrau führenden Bahn,
2) einer von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau führenden
Eisenbahn,
3) einer von der Oberschlesischen Hauptbahn unweit Oppeln nach
Neisse führenden Bahn nebst Abzweigung von Schiedlow nach
Grottkau oder einem anderen geeigneten Punkte der Neisse-Brieger
Eisenbahn,
B. der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft im Falle der von ihr be-
wirkten Ausführung
einer Eisenbahn von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz
nachstehend bezeichnete jährliche, je zur Hälfte am 30. Juni und 30. Dezember
zahlbare, Behhölfen zu gewähren, und zwar:
a) für das vorstehend unter A 1 bezeichnete Unternehmen auf die Dauer
von fünf Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Be-
trieb der Bahn eröffnet worden ist, in Höhe von drei Prozent des-
jenigen Kapitals, welches zur plan= und anschlagsmäßigen Vollendung
und Ausrüstung der Bahn, sowie zur Verzinsung der Baugelder
während der bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Be-
trieb eröffnet wird, zu berechnenden Bauzeit baar verwendet und nach
Vollendung des Baues auf Grund der von der Königlichen Direktion
der Oberschlesischen Eisenbahn zu legenden Rechnung von dem Minister
der öffentlichen Arbeiten eest,usteler ist,
b) für das vorstehend unter A 2 bezeichnete Unternehmen auf die Dauer
von vier Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Be-
trieb der Bahn eröffnet worden ist, in Höhe von 20 000 Mark,
) für das vorstehend unter A 3 bezeichnete Unternehmen auf die Dauer
von vier Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Be-
(#r. 8759.)