Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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trieb der Bahn eröffnet worden ist, in Höhe von 40 000 Mark und 
für weitere vier Betriebsjahre in Höhe von 20 000 Mark, 
d) für das vorstehend unter B bezeichnete Unternehmen auf die Dauer von 
vier Jahren nach Ablauf dessenigen Jahres, in welchem der Betrieb 
der Bahn eröffnet worden ist, in Höhe von drei Prozent, auf die 
Dauer von weiteren vier Betriebsjahren in Höhe von zwei Prozent 
und für weitere zwei Betriebsjahre in Höhe von einem und einem 
neuntel (1½) Prozent, zusammen in Höhe von zweiundzwanzig zwei 
neuntel (22⅞) Prozent desjenigen Kapitals, welches zur plan= und 
anschlagemäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn, sowie zur 
erstellung einer Chausseeverbindung vom Bahnhof Stahlhammer nach 
oßnitz und zur Verzinsung der Baugelder während der bis zum Ab- 
lauf des Kalenderjahres, in welchem der Betrieb eröffnet wird, zu 
berechnenden Bauzeit baar verwendet und nach Vollendung des Baues 
auf Grund der von dem Vorstande der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn- 
gesellschaft zu legenden Rechnung von dem Minister der öffentlichen 
beiten festzustellen ist, jedenfalls aber den Betrag von neun Millionen 
Mark nicht übersteigen darf. 
d. 2. 
Die Gesammchzinszuschiss für die im F. 1 unter A 1, 2 und 3 bezeichneten 
Unternehmungen sind unverzinslich und unter dem Verzicht auf Rückforderung 
zu gewähren. 
* Die Gesammtezinszuschüsse für i as im F. 1 unter B bezeichnete Unternehmen 
sind von der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft nach Ablauf des elften 
Betriebsjahres der neuen Bahn alljährlich mit dem dritten Theile des Reingewinnes;, 
welcher aus dem Betriebe des gesammten Unternehmens der Gesellschaft in dem 
elften Betriebsjahre der neuen Bahn und in den folgenden Jahren über sechs 
Prozent des Aktienkapitals erzielt wird, höchstens jedoch mit 300 000 Mark in 
einem Jahre und ohne Vergütung von Zinsen für 7 geleisteten Zuschüsse, dem 
Staate zu erstatten. 
F. 3. 
Die nach F. 1 zu gewährenden Beihülfen sind jährlich in dem Staats- 
haushalts-Etat vorzusehen. . 
Die Zuschüsse zu den im F. 1 unter A 1, 2 und B bezeichneten Unter- 
nehmungen sind aus denjenigen Mitteln zu bestreiten, welche im F. 1 unter Nr. 7 
des Gesetzes vom 23. Februar d. J., betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln 
zur Hebung der wirthschaftlichen Lage in den nothleidenden Theilen des Regierungs- 
bezirks Oppeln (Gesetz-Samml. S. 25), zur Verfügung gestellt sind. 
Zur Bereitstellung der Zuschüsse für die im §. 1 unter A 3 des gegen- 
wärtigen Gesetzes bezeichnete Linie sind Staatsschuldverschreibungen auuhege 
Wann , durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Staats- 
schuldverschreibungen verausgabt werden Huen f bestimmt der Finanzminister.
	        
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