Nr. 19. 163
richten, daß die als Kostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte
versteuerten Geschäfte in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind.
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 10 vorgesehenen
Spalten enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden
Nummer einzutragen.
(3) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen
der mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen,
sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen.
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden
Muster 9 in zwei Ausfertigungen bei der Direktiobehörde für je einen Kalendermonat bis M
zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die —
Direktivbehörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die
Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht.
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 10 Nuster l
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier—
verkehr mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehr zwischen
inländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind
in der Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu
erstattenden Stempelbeträge (Spalte 12, 12a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als
sie durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen.
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Seweit bei
der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte
Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert
gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern.
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird,
hat der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den
Abschluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen.
Zur Tarifnummer 45b.
§ 45.
Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für 3. Börsenplätze
» » , . . .. mit
Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Terminhandel
Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur Ver= in Waren.
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