Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  163

richten,  daß  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossenen  und  zum  ermäßigten  Satze  für  Kostgeschäfte
versteuerten  Geschäfte  in  dem  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  als  solche  bezeichnet  sind.

(2)  In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  10  vorgesehenen
Spalten  enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
  Nummer  einzutragen.

(3)  Einmalige  halbmonatige  Verlängerungen  von  Arbitragegeschäften,  über  welche  eine
Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  d.  h.  Verlängerungen  von  der  einen  bis  zu  der  anderen
der  mehreren  im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  Börse  stattfindenden  Liquidationen,
sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

(4)  Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  anliegenden
Muster  9  in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktiobehörde  für  je  einen  Kalendermonat  bis  M
zum  10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  Die  —
Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn  die
Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.

(5)  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  10  Nuster  l
in  zwei  Abteilungen  aufzustellen,  von  denen  die  erste  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrier—
verkehr  mit  dem  Ausland,  die  zweite  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehr  zwischen
inländischen  Börsenplätzen  enthält.  Geschäfte,  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossen  sind,  sind
in  der  Spalte  für  Bemerkungen  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Bei  Berechnung  der  zu
erstattenden  Stempelbeträge  (Spalte  12,  12a)  sind  die  Pfennigbeträge  nur  insoweit,  als
sie  durch  fünf  teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  in  Ansatz  zu  bringen.

(6)  Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  den
Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Wertpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,  an
welchen  sie  gekauft  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notiert  werden.  Seweit  bei
der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  nicht  bestehen,  ist  der  beanspruchte
  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige  zu  Unrecht  unversteuert
gebliebene  Verlängerungen  von  Geschäften  ist  nachzufordern.

(7)  In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  wird,
hat  der  Arbitrierende  diese  Tatsache  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den
Abschluß  der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft  nachzuweisen.

Zur  Tarifnummer  45b.
§  45.

Für  welche  Waren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise  für  3.  Börsenplätze

»  »  ,  .  .  ..  mit
Zeitgeschäfte  notiert  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden  Terminhandel

Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  sowie  dem  Reichskanzler  zur  Ver=  in  Waren.
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