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e) das Gutsinventarium und alle sonstigen beweglichen Pertnenzsücke
(§8. 48 und folgende, §§. 75 und folgende, Titel 2 Theil I des
Allgemeinen Landrechts).
3) Nach allgemeinen Regeln werden besonders abgeschätzt und dem Guts-
werthe hinzugerechnet:
a) der zwanzigfache Betrag des jährlichen Nutzungswerthes der zum
Landgute gehörigen nutzbaren Gerechtigkeiten;
b) Se des nach forstwirthschaftlichen Grundsätzen überständigen
olzes;
c) der Werth der auf dem Landgute vorhandenen gewerblichen
Anlagen.
K. 18.
Streitigkeiten über die Feststellung der Tare sind durch Schiedsrichter zu
entscheiden.
Der schiedsrichterlichen Entscheidung unterliegen ferner Streitigkeiten über
die Feststellung der Zahlungsfristen, über die Verzinsung der Abfindungen, über
die Gewährung des Unterhaltes auf dem Landgute (F. 19). Bei der Entscheidung
über diese Streitigkeiten sind, nach billigem Ermessen, einerseits die Leistungs-
fähigkeit des Gutsübernehmers, andererseits das Bedürfniß der Abzufindenden zu
berücksichtigen.
Die Schiedsrichter müssen mit einer zum Betriebe der Land= oder Forst-
wirthschaft bestimmten Besitzung, welche mindestens den im F. 1 angegebenen Rein-
ertrag hat, in dem Regierungsbezirke, in welchem das Nachlaßgut liegt, angesessen sein.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Bestimmungen des zehnten
Buches der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
KC. 19.
In den Fällen des §. 12 können die miterbenden Geschwister des Guts-
übernehmers standesgemäßen Unterhalt auf dem Landgute gegen standesgemäße,
ihren Kräften entsprechende Mitarbeit beanspruchen.
Diese Befugniß hört auf, sobald die Abfindungen oder Zinsen derselben
auf Verlangen der Geschwister gezahlt werden. ·
Der Anspruch auf die Abfindung erlischt, wenn der Abzufindende bis zu
seinem Tode den Unterhalt auf dem Landgute gehabt hat und einen Ehegatten
oder Kinder nicht hinterläßt.
§. 20.
Die Betheiligten können verlangen, daß ihre Abfindungen, beziehungsweise
der Anspruch auf Unterhalt (F. 19) durch Eintragung im Grundbuche sichergestellt
werden.
(Nr. 8860.)