Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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e) das Gutsinventarium und alle sonstigen beweglichen Pertnenzsücke 
(§8. 48 und folgende, §§. 75 und folgende, Titel 2 Theil I des 
Allgemeinen Landrechts). 
3) Nach allgemeinen Regeln werden besonders abgeschätzt und dem Guts- 
werthe hinzugerechnet: 
a) der zwanzigfache Betrag des jährlichen Nutzungswerthes der zum 
Landgute gehörigen nutzbaren Gerechtigkeiten; 
b) Se des nach forstwirthschaftlichen Grundsätzen überständigen 
olzes; 
c) der Werth der auf dem Landgute vorhandenen gewerblichen 
Anlagen. 
K. 18. 
Streitigkeiten über die Feststellung der Tare sind durch Schiedsrichter zu 
entscheiden. 
Der schiedsrichterlichen Entscheidung unterliegen ferner Streitigkeiten über 
die Feststellung der Zahlungsfristen, über die Verzinsung der Abfindungen, über 
die Gewährung des Unterhaltes auf dem Landgute (F. 19). Bei der Entscheidung 
über diese Streitigkeiten sind, nach billigem Ermessen, einerseits die Leistungs- 
fähigkeit des Gutsübernehmers, andererseits das Bedürfniß der Abzufindenden zu 
berücksichtigen. 
Die Schiedsrichter müssen mit einer zum Betriebe der Land= oder Forst- 
wirthschaft bestimmten Besitzung, welche mindestens den im F. 1 angegebenen Rein- 
ertrag hat, in dem Regierungsbezirke, in welchem das Nachlaßgut liegt, angesessen sein. 
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Bestimmungen des zehnten 
Buches der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
KC. 19. 
In den Fällen des §. 12 können die miterbenden Geschwister des Guts- 
übernehmers standesgemäßen Unterhalt auf dem Landgute gegen standesgemäße, 
ihren Kräften entsprechende Mitarbeit beanspruchen. 
Diese Befugniß hört auf, sobald die Abfindungen oder Zinsen derselben 
auf Verlangen der Geschwister gezahlt werden. · 
Der Anspruch auf die Abfindung erlischt, wenn der Abzufindende bis zu 
seinem Tode den Unterhalt auf dem Landgute gehabt hat und einen Ehegatten 
oder Kinder nicht hinterläßt. 
§. 20. 
Die Betheiligten können verlangen, daß ihre Abfindungen, beziehungsweise 
der Anspruch auf Unterhalt (F. 19) durch Eintragung im Grundbuche sichergestellt 
werden. 
(Nr. 8860.)
	        
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