Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Bau der Bahn innerhalb des Herzoglich Meiningen'schen und des Fürstlich 
Schwarzburg'schen Gebiets für Ihre Rechnung übernommen. Innerhalb des 
Königlich Bayerischen Gebiets wird die Königlich Bayerische Regierung, welcher 
bereits durch das Gesetz, betreffend die Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes 
vom 1. Februar 1880 (Königlich Bayerisches Gesetz= und Verordnungsfblatt 
pro 1880 S. 21), die entsprechenden Baumittel zur Verfügung gestellt sind, die 
Bahn zur Ausführung bringen. 
Der Punkt, an welchem die Bahn die Bayerisch-Meiningen'sche Landes- 
grenze überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch Kommissare der Königlich 
Preußischen, Königlich Bayerischen und Herzoglich Meiningen'schen Regierung 
näher bestimmt werden. 
Artikel III. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden 
jede für Ihren Theil den Bau der Bahn derart fördern, daß dieselbe spätestens 
im Laufe des Jahres 1885 dem Betriebe übergeben werden kann. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind mit 
Zustimmung der Herzoglich Meiningen'schen Regierung darüber einverstanden, daß 
der Betrieb auf der Strecke von der Bayerisch-Meiningen'schen Grenze bis zur 
Station Probstzella von der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung für eigene 
Rechnung geführt werden und der Betriebswechsel auf der Station Probstzella 
stattfinden soll. 
Die Bauprojekte für die vorgedachte Grenzstrecke und für die Station 
Probstzella werden von der Königlich Preußischen Regierung vor Beginn der 
Bauausführung der Königlich Bayerischen Regierung zugestellt und im gemeinsamen 
Benehmen beider Regierungen festgesetzt werden. 
In Betreff der gemeinsamen Benutzung des Bahnhofes Probstzella, der 
Regelung des Betriebsdienstes auf demselben, der Ausscheidung des von der 
Königlich Bayerischen Regierung zu verzinsenden Antheils an den Baukosten, sowie 
der Theilnahme dieser Regierung an der Aufbringung der Unterhaltungskosten 
des Bahnhofs bleibt besondere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Bahn- 
verwaltungen vorbehalten. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind 
darüber einverstanden, daß die oberste Leitung des Betriebsdienstes auf dem Bahn- 
hofe Probstzella der Königlich Preußischen Bahnverwaltung zustehen soll. 
Sofern sich in der Folge als zweckmäßig herausstellen sollte, den Betriebs- 
wechsel, statt auf der Station Probstzella, an einem anderen Punkte der Bahn 
eintreten zu lassen, bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Regierungen 
vorbehalten. 
Artikel V. 
Für die Ueberlassung der Grenzstrecke und die Mitbenutzung des Bahnhofs 
Probstzella wird die Königlich Bayerische Regierung vom Tage der Betriebs- 
Ces. Samml. 1882. (Nr. 3861.) 42
	        
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