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Bau der Bahn innerhalb des Herzoglich Meiningen'schen und des Fürstlich
Schwarzburg'schen Gebiets für Ihre Rechnung übernommen. Innerhalb des
Königlich Bayerischen Gebiets wird die Königlich Bayerische Regierung, welcher
bereits durch das Gesetz, betreffend die Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes
vom 1. Februar 1880 (Königlich Bayerisches Gesetz= und Verordnungsfblatt
pro 1880 S. 21), die entsprechenden Baumittel zur Verfügung gestellt sind, die
Bahn zur Ausführung bringen.
Der Punkt, an welchem die Bahn die Bayerisch-Meiningen'sche Landes-
grenze überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch Kommissare der Königlich
Preußischen, Königlich Bayerischen und Herzoglich Meiningen'schen Regierung
näher bestimmt werden.
Artikel III.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung werden
jede für Ihren Theil den Bau der Bahn derart fördern, daß dieselbe spätestens
im Laufe des Jahres 1885 dem Betriebe übergeben werden kann.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind mit
Zustimmung der Herzoglich Meiningen'schen Regierung darüber einverstanden, daß
der Betrieb auf der Strecke von der Bayerisch-Meiningen'schen Grenze bis zur
Station Probstzella von der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung für eigene
Rechnung geführt werden und der Betriebswechsel auf der Station Probstzella
stattfinden soll.
Die Bauprojekte für die vorgedachte Grenzstrecke und für die Station
Probstzella werden von der Königlich Preußischen Regierung vor Beginn der
Bauausführung der Königlich Bayerischen Regierung zugestellt und im gemeinsamen
Benehmen beider Regierungen festgesetzt werden.
In Betreff der gemeinsamen Benutzung des Bahnhofes Probstzella, der
Regelung des Betriebsdienstes auf demselben, der Ausscheidung des von der
Königlich Bayerischen Regierung zu verzinsenden Antheils an den Baukosten, sowie
der Theilnahme dieser Regierung an der Aufbringung der Unterhaltungskosten
des Bahnhofs bleibt besondere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Bahn-
verwaltungen vorbehalten.
Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind
darüber einverstanden, daß die oberste Leitung des Betriebsdienstes auf dem Bahn-
hofe Probstzella der Königlich Preußischen Bahnverwaltung zustehen soll.
Sofern sich in der Folge als zweckmäßig herausstellen sollte, den Betriebs-
wechsel, statt auf der Station Probstzella, an einem anderen Punkte der Bahn
eintreten zu lassen, bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Regierungen
vorbehalten.
Artikel V.
Für die Ueberlassung der Grenzstrecke und die Mitbenutzung des Bahnhofs
Probstzella wird die Königlich Bayerische Regierung vom Tage der Betriebs-
Ces. Samml. 1882. (Nr. 3861.) 42