— 277 —
Beamte der Berlin-Anhaltischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen
ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche
Eisenbahnkommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene
Eisenbahn-Aufsichtsbehörde benennen wird.
Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu
ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder
zu verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen.
Der Absatz 2 des F. 69 des Gesellschaftsstatuts wird aufgehoben.
S. 10.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder
der Direktion und des Syndikus der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft,
tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit
des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. Die Pensions-, Wittwenund
Unterstützungskasse der Beamten der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft
bleibt nach dem betreffenden Statut bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der
beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse mit den entsprechenden
Kassen der mit der Berlin-Anhaltischen zu einer Verwaltung vereinigten
Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Berlin-Anhaltischen
Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen
Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die mit der Verwaltung
der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn beziehungsweise mit der Funktion des Vorstandes
der Gesellschaft (§. 3) betraute Königliche Behörde ausgeübt. Bei dem Uebergange
des Berlin-Anhaltischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat erhalten
sechs Mitglieder der Direktion und der der Direktion angehörende Syndikus der
Gesellschaft gegen Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Ansprüche eine
von dem Verwaltungsrathe auf insgesammt 906 250 Mark — neunhundert und
sechs Tausend zweihundert und fünfzig Mark — festgesetzte Abfindung, welche aus
dem Reserve= resp. Erneuerungsfonds entnommen wird.
Den Mitgliedern der Direktion, welchen nach Vorstehendem eine Abfindung
zu gewähren ist, soll jedoch bis zum Ablaufe von 14 Tagen nach Perfektion des
Vertrages das Recht zustehen, anstatt der Abfindung ihre vertragsmäßigen Kompetenzen
zu verlangen, in welchem Falle sich die ausgesetzte Gesammtabfindungssumme
entsprechend ermäßigt.
Ebenso tritt eine Ermäßigung der letzteren ein, wenn ein Abkommen wegen
des Uebertritts einzelner Direktionsmitglieder in den Staatsdienst getroffen werden
sollte, und zwar um die durch dieses Abkommen festzusetzenden Beträge.
Den übrigen beiden Mitgliedern der Direktion werden bis zum Ablauf der
in ihren Anstellungsverträgen festgesetzten Fristen die ihnen zustehenden Kompetenzen
und demnächst die ihnen zugesicherten Pensionen vom Staate gewährt.
Ges. Samml. 1882. (Nr. 8863.) 45