Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Beamte  der  Berlin-Anhaltischen  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche
Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene
Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  benennen  wird.

Die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu
ändern  oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder
zu  verpfänden,  Aktien  zu  emittiren  und  Anleihen  aufzunehmen.

Der  Absatz  2  des  F.  69  des  Gesellschaftsstatuts  wird  aufgehoben.

S.  10.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
  der  Direktion  und  des  Syndikus  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft,
  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den
Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit
des  Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.  Die  Pensions-,  Wittwenund
  Unterstützungskasse  der  Beamten  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
bleibt  nach  dem  betreffenden  Statut  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der
beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kasse  mit  den  entsprechenden
  Kassen  der  mit  der  Berlin-Anhaltischen  zu  einer  Verwaltung  vereinigten
  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von  der  Berlin-Anhaltischen
  Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
Rechte  der  Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die  mit  der  Verwaltung
der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn  beziehungsweise  mit  der  Funktion  des  Vorstandes
der  Gesellschaft  (§.  3)  betraute  Königliche  Behörde  ausgeübt.  Bei  dem  Uebergange
  des  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat  erhalten
sechs  Mitglieder  der  Direktion  und  der  der  Direktion  angehörende  Syndikus  der
Gesellschaft  gegen  Aufgabe  der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Ansprüche  eine
von  dem  Verwaltungsrathe  auf  insgesammt  906  250  Mark  —  neunhundert  und
sechs  Tausend  zweihundert  und  fünfzig  Mark  —  festgesetzte  Abfindung,  welche  aus
dem  Reserve=  resp.  Erneuerungsfonds  entnommen  wird.

Den  Mitgliedern  der  Direktion,  welchen  nach  Vorstehendem  eine  Abfindung
zu  gewähren  ist,  soll  jedoch  bis  zum  Ablaufe  von  14  Tagen  nach  Perfektion  des
Vertrages  das  Recht  zustehen,  anstatt  der  Abfindung  ihre  vertragsmäßigen  Kompetenzen
  zu  verlangen,  in  welchem  Falle  sich  die  ausgesetzte  Gesammtabfindungssumme
  entsprechend  ermäßigt.

Ebenso  tritt  eine  Ermäßigung  der  letzteren  ein,  wenn  ein  Abkommen  wegen
des  Uebertritts  einzelner  Direktionsmitglieder  in  den  Staatsdienst  getroffen  werden
sollte,  und  zwar  um  die  durch  dieses  Abkommen  festzusetzenden  Beträge.

Den  übrigen  beiden  Mitgliedern  der  Direktion  werden  bis  zum  Ablauf  der
in  ihren  Anstellungsverträgen  festgesetzten  Fristen  die  ihnen  zustehenden  Kompetenzen
und  demnächst  die  ihnen  zugesicherten  Pensionen  vom  Staate  gewährt.

Ges.  Samml.  1882.  (Nr.  8863.)  45