— 1 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1. —
Juhalt: Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, S. 1. —
Verfügung des Justüizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks
des Amtsgerichts Tostedt, S. 2. — Bekanutmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. J.
Cr. 8825.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie.
Vom 4. Januar 1882.
d5 4 21 — 2 x -
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uG
verordnen in Gemäßheit des Artikels 51 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Janar
1850, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 14. d. M. in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Bitter.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
Ges. Samml. 1882. (Nr. 8825—8826.) 1.
Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1882.