451
selt jenem Zelzpunkte penstenirt worden find,
als definnio zur Ruhe gesetzt ongesehen.
Uebrigens ist den Penstonáren unbenommen,
sch um Wieder-Anftellung zu melden.
Besondere Räckstcht wird auf dliejenigen
Staats-Dlener genommen, welche (s. 23.)
früher wegen Krankheit in Penslons-Stand
versetzt worden sind, und sich nach lhrer
Genesung um Wleder, Anstellung gemeldet
daben.
F. 20.
Penstonen därfen nur mit besonderer Erlaubniß
im Auslande verzehrt werden und
unterliegen in dlesem Falle elnem Abzug
von zehn Procrent für die Staats-Kasse,
wenn nicht Verträge eine Ausnahme besründen.
Tritt ein Penstenär in andere
Dlenste, se erlischt damlt selne Persion von
selbst.
9. 30.
Die im F. 4 genannten Diener haben
auf Densionlrung kelnen rechtlichen Anspruch.
Wenn jedoch dergleschen Diener obne
lhre Schuld dienstuntüchtig geworden, und
auf andere Weise ihr Auskommen ju sinden
unfhig sind; so werden Wir ihre Umstände
nach Bllligkeit berücksichiligen und
ihnen angemessene Unterstuͤzung nach dem
Grade der Dürftigkel:; aus dem Gratiallen-Fonds
bel der Staals= Kasse bewllli.
gen.
Auch bleiben denjenigen, welche entwe-Der.
vor lhrer widerruflichen Anstellung im
Genusse von Pensionen gestanden, oder aus
besonderen von der erwaͤhnten Anstellung
unabhänglgen Rechts-Titeln solche anzusprechen
haben, diese ihre Rechte vorbe-Halten.
s. öt.
In Ansehung der, verm#oge des Relchs-Deputations-Schlusses
vom Jahr 1805 zum
lebenslaͤnglichen Fortgenuß der vor dem 24.
August 1802 ertheilten Besoldungen berechtigten
Diener, wird blermit ausdrücklich
festgeseyt: daß, wenn bei elner ungesuchten
Zuruhesetzung, dle ihnen gesetzlich
zukommenden Gehalte jene Besoldungen
nicht erreichen, dleselben aus der Staats-Kasse
durch Zulagen ergänzt werden sollen.
Diese Zulagen bleiben jedoch ohne Elnstuß
auf die künfigen Penstonen der Wittwen
und Waisen.
Fünftes Kapital.
Ven der Unterstützung der Wittwen und
Waisen.
s. B2.
Die Wittwen der im 9. 3 bejeichneten
„Scaats-Diener und deren Kinder, welche
das achnehnte Lebens-Jahr noch alcht zu-