Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

451

selt  jenem  Zelzpunkte  penstenirt  worden  find,
als  definnio  zur  Ruhe  gesetzt  ongesehen.

Uebrigens  ist  den  Penstonáren  unbenommen,
  sch  um  Wieder-Anftellung  zu  melden.


Besondere  Räckstcht  wird  auf  dliejenigen
Staats-Dlener  genommen,  welche  (s.  23.)
früher  wegen  Krankheit  in  Penslons-Stand
versetzt  worden  sind,  und  sich  nach  lhrer
Genesung  um  Wleder,  Anstellung  gemeldet
daben.

F.  20.

Penstonen  därfen  nur  mit  besonderer  Erlaubniß
  im  Auslande  verzehrt  werden  und
unterliegen  in  dlesem  Falle  elnem  Abzug
von  zehn  Procrent  für  die  Staats-Kasse,
wenn  nicht  Verträge  eine  Ausnahme  besründen.
  Tritt  ein  Penstenär  in  andere
Dlenste,  se  erlischt  damlt  selne  Persion  von
selbst.

9.  30.

Die  im  F.  4  genannten  Diener  haben
auf  Densionlrung  kelnen  rechtlichen  Anspruch.


Wenn  jedoch  dergleschen  Diener  obne
lhre  Schuld  dienstuntüchtig  geworden,  und
auf  andere  Weise  ihr  Auskommen  ju  sinden
  unfhig  sind;  so  werden  Wir  ihre  Umstände
  nach  Bllligkeit  berücksichiligen  und
ihnen  angemessene  Unterstuͤzung  nach  dem
Grade  der  Dürftigkel:;  aus  dem  Gratiallen-Fonds

  bel  der  Staals=  Kasse  bewllli.
gen.

Auch  bleiben  denjenigen,  welche  entwe-Der.
  vor  lhrer  widerruflichen  Anstellung  im
Genusse  von  Pensionen  gestanden,  oder  aus
besonderen  von  der  erwaͤhnten  Anstellung
unabhänglgen  Rechts-Titeln  solche  anzusprechen
  haben,  diese  ihre  Rechte  vorbe-Halten.



s.  öt.

In  Ansehung  der,  verm#oge  des  Relchs-Deputations-Schlusses
  vom  Jahr  1805  zum
lebenslaͤnglichen  Fortgenuß  der  vor  dem  24.
August  1802  ertheilten  Besoldungen  berechtigten
  Diener,  wird  blermit  ausdrücklich
  festgeseyt:  daß,  wenn  bei  elner  ungesuchten
  Zuruhesetzung,  dle  ihnen  gesetzlich
zukommenden  Gehalte  jene  Besoldungen
nicht  erreichen,  dleselben  aus  der  Staats-Kasse
  durch  Zulagen  ergänzt  werden  sollen.

Diese  Zulagen  bleiben  jedoch  ohne  Elnstuß
  auf  die  künfigen  Penstonen  der  Wittwen
  und  Waisen.

Fünftes  Kapital.

Ven  der  Unterstützung  der  Wittwen  und
Waisen.

s.  B2.
Die  Wittwen  der  im  9.  3  bejeichneten

„Scaats-Diener  und  deren  Kinder,  welche

das  achnehnte  Lebens-Jahr  noch  alcht  zu-