Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  621

(4)  Von  den  einer  Beantwortung  bedürfenden  Erinnerungen  ist  der  geprüften  Stelle
eine  Abschrift  mit  dem  Ersuchen  zuzufertigen,  zu  den  anerkannten  Erinnerungen  die
geschuldeten  Fehlbeträge  nachzubringen.

(5)  Fehlbeträge  der  in  Tarifnummern  4,  6,  10  und,  soweit  die  Abgabenentrichtung
in  Stempelzeichen  zu  erfolgen  hat,  auch  der  in  Tarifnummern  1  A,  7,  11  bezeichneten
Art,  sind  in  den  diesen  Tarifnummern  entsprechenden  Stempelzeichen  einzufordern  und  zu
den  Akten  zu  entwerten.  Der  geprüften  Stelle  ist  von  dem  Eingang  der  beigebrachten
Stempelzeichen  und  von  der  Erledigung  der  Erinnerung  Kenntnis  zu  geben.

(6)  Ist  bei  der  Prüfung  ein  unversteuertes  Wertpapier  vorgefunden  worden,  so  ist
dessen  Abstempelung  herbeizuführen.

(7)  Bei  jeder  einzelnen  Erinnerung  ist  in  der  Aufzeichnung  nach  ihrer  Erledigung  zu
vermerken,  wann  und  in  welcher  Weise  sich  die  Erinnerung  erledigt  hat.  Nachdem  sämtliche
  Erinnerungen  sich  erledigt  haben,  ist  auf  der  ersten  Seite  der  Aufzeichnung  deren  vollständige
  Erledigung  vom  Prüfungsbeamten  zu  bescheinigen.

(3)  Die  Prüfungsbeamten  haben  Stempelhinterziehungen  und,  in  geeignet  erscheinenden
Fällen,  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten  nach  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bei  der  Direktivbehörde  oder  bei  der  zur  Führung  des  Strafverfahrens  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.  Dem  Prüfungsbeamten  ist  von  der  ergangenen  Entscheidung
  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  Kenntnis  zu  geben.

8  224.

(1)  Alljährlich  erstatten  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  (§  216  Abs.  2)  der  Direktivbehörde
  einen  Bericht  über  die  Ausführung  der  Stempelprüfung  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes
  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs.  Der  Bericht  muß  insbesondere  ersehen
  lassen:

à)  den  Umfang  des  Geschäftsbezirkes  unter  Angabe  etwa  im  Berichtsjahr  vorgekommener
  Veränderungen.  Soweit  eine  Veränderung  nicht  eingetreten  ist,  genügt
die  Bezugnahme  auf  die  Angabe  eines  früheren  Jahresberichts;

b)  die  während  des  Berichtsjahrs  etwa  eingetretenen  Zu=  und  Abgänge  an  Prüfungsstellen
  unter  Erläuterung  der  Abgänge  sowie  unter  Beifügung  einer  Angabe
darüber,  welche  Prüfungsstellen  von  dem  Berichterstatter  selbst  zu  prüfen  sind  und
welche  der  Prüfung  durch  besondere  Prüfungsbeamte  (ogl.  §  216  Abs.  2)  unterliegen;

c)  den  Stand  des  Prüfungsgeschäfts  unter  Angabe  der  Gesamtzahl  der  während
des  Geschäftsjahrs  in  den  einzelnen  Abteilungen  einer  Prüfung  unterzogenen
Stellen  und  der  Gesamtzahl  derjenigen,  welche  einer  Prüfung  zu  unterziehen

waren.  Etwa  rückständig  gebliebene  Stellen  sind  unter  Angabe  der  Gründe,
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h.  Strafanträgc.


i.  Jahresbericht.