Nr. 51. 621
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle
eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die
geschuldeten Fehlbeträge nachzubringen.
(5) Fehlbeträge der in Tarifnummern 4, 6, 10 und, soweit die Abgabenentrichtung
in Stempelzeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummern 1 A, 7, 11 bezeichneten
Art, sind in den diesen Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu
den Akten zu entwerten. Der geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten
Stempelzeichen und von der Erledigung der Erinnerung Kenntnis zu geben.
(6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist
dessen Abstempelung herbeizuführen.
(7) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu
vermerken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche
Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige
Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen.
(3) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung
nach Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben.
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(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 216 Abs. 2) der Direktivbehörde
einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäftsbezirkes
während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen
lassen:
à) den Umfang des Geschäftsbezirkes unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt
die Bezugnahme auf die Angabe eines früheren Jahresberichts;
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungsstellen
unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe
darüber, welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und
welche der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (ogl. § 216 Abs. 2) unterliegen;
c) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während
des Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen
Stellen und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen
waren. Etwa rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe,
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h. Strafanträgc.
i. Jahresbericht.