Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§  90.  Die  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Bayern.  Tit.  IV.  487

§  11.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  ist  nach
den  Bestimmungen  des  hierüber  erlassenen  besonderen  Ediktes  gesichert.
(Beilage  III.)  54)

§  12.  Alle  Bayern  haben  gleiche  Pflichtigkeit  zu  dem  Kriegsdienste
  und  zur  Landwehr  nach  den  diesfalls  bestehenden  Gesetzen.  55)

§  13.  Die  Teilnahme  an  den  Staatslasten  ist  für  alle  Einwohner
  des  Reiches  allgemein,  ohne  Ausnahme  irgend  eines  Standes
und  ohne  Rücksicht  auf  vormals  bestandene  besondere  Befreiungen.  55)

§  14.  Es  ist  den  Bayern  gestattet,  in  einen  andern  Bundesstaat,
  welcher  erweislich  sie  zu  Unterthanen  annehmen  will,  auszuwandern,
  auch  in  Civil=  und  Militärdienste  desselben  zu  treten,  wenn
sie  den  gesetzlichen  Verbindlichkeiten  gegen  ihr  bisheriges  Vaterland
Genüge  geleistet  haben.  57)

Sie  dürfen,  solange  sie  im  Unterthans-Verbande  bleiben,  ohne
ausdrückliche  Erlaubnis  des  Monarchen  von  einer  auswärtigen  Macht
weder  Gehalte  noch  Ehrenzeichen  annehmen.  58)

rheinischen  Gemeindeordnung  lautet:  Ist  der  Zweck  einer  Stiftung  unausführbar
geworden,  so  kann  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  unter  Zustimmung  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen  Gemeinden  unter  Zustimmung  der
Gemeinde=  bezw.  Orts-Versammlung  eine  Veränderung  des  speziellen  Stiftungszweckes
  unbeschadet  des  Hauptzweckes  der  Stiftung  mit  Zustimmung  der  Beteiligten
  und  mit  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  vorgenommen  werden.  Sind
bestimmte  Beteiligte  nicht  bekannt  und  haben  sich  auf  öfsentliche  Aufforderung
solche  nicht  angemeldet  oder  nicht  legitimiert,  so  ist  durch  die  Verwaltungsbehörde
ein  Vertreter  der  Stiftungsinteressen  aufzustellen,  dessen  Zustimmung  zu  erholen
ist  und,  wenn  sie  ohne  genügenden  Grund  verweigert  wird,  durch  Ausspruch  der
höheren  Instanz  ersetzt  werden  kann.  —

Unter  den  Stiftungen  des  §  10  sind  offenbar  „alle  öffentlichen  und  dem
allgemeinen  Nutzen  zugewendeten  Stiftungen“  zu  verstehen  bezw.  können  hierunter
subsumiert  werden.  Piloty  S.  24.  Vergl.  auch  Art.  65  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung.


3")  Siehe  3.  Verf.-Beil.  und  die  hiezu  gemachte  Anmerkung.

"5)  Die  Militärpflicht  richtet  sich  jetzt  nach  Art.  53  Abs.  4,  57  und  59
bezw.  Art.  4  Ziff.  14  der  Reichsverfassung  und  nach  den  hiernach  erlassenen
Militärgesetzen.  Hierüber  s.  unten  „Militärwesen“  §§  491—510.  (S.  auch  oben
8  35a  Anm.  zu  Abteilung  XI,  Reichskriegswesen  S.  118  f.)

56)  Befreiungen  genießen  jedoch:

a.  der  König  nach  Tit.  II  §  1  der  Verf.-Urk.  S.  oben  §  37  S.  136  f.;

b.  die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  nach  Maßgabe  des  Familienstatuts;

.  die  Standesherren  nach  Maßgabe  der  4.  Verf.-Beil.

*7)  Ueber  die  Auswanderung  bezw.  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
entscheidet  jetzt  das  bereits  obenerwähnte  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  „Erwerb  und
Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  betr.“,  speziell  über  den  Eintritt
in  fremde  Militärdienste  die  §5  20  und  22  dieses  Gesetzes.

Siehe  oben  §  43:  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  S.  154—159.

Speziell  §  44:  die  Answanderung  S.  159—172;

ferner  8  45  a:  Commentar  zum  Staatsangehörigkeitsgesetz  spez.  S.  201  ff.
4  *)  Vergl.  hiezu  Bek.  vom  21.  August  1801  (Web.  1,  51)  über  Annahme
fremder  Ehrenzeichen.  S.  auch  §  47  (Orden)  S.  227  und  228.