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Nach erfolgter Beschlagnahme eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes
ersucht das Gericht die das Register führende Behörde um Mittheilung, ob und
welche das Schiff betreffenden Eintragungen oder Löschungen nach Ertheilung des
nach H. 164 vorgelegten Auszugs erfolgt sind.
g. 168.
Ist das Verfahren gegen den Schiffer eingeleitet, so gehören zu den Inter-
essenten des Verfahrens (§. 21)
1) der Eigenthümer des Schiffes,
2) ein nach dem Schuldner eingetretener Schiffer,
sofern diese Personen sich zu den Vollstreckungsakten gemeldet und ihre Rechte
glaubhaft gemacht haben.
Ist ein neuer Schiffer als Interessent eingetreten, so scheidet der frühere
Schiffer als Interessent aus.
K. 169.
Zu den Interessenten des Verfahrens gehören an Stelle der in §. 21
Nr. 3 bezeichneten Personen diejenigen, welche als Schiffsgläubiger oder sonst
dinglich Berechtigte von dem Gläubiger, dem Schuldner, oder den in F. 168
bezeichneten Interessenten zu den Vollstreckungsakten namhaft gemacht werden oder
aus dem Schiffsregister oder den dem Gericht vorgelegten, zur Aufnahme von
Verpfändungsvermerken bestimmten Schiffspapieren ersichtlich sind.
F. 170.
Das Schiff wird durch den Verkauf von allen dinglichen Rechten frei,
soweit dieselben nicht von dem Ersteher übernommen werden. Die Vorschriften
über die Nothwendigkeit und die Feststellung eines geringsten Gebots (§§. 22,
53 bis 59) finden nicht Anwendung.
g. 171.
Aus dem Kaufgelde des Schiffes werden in der nachstehenden Reihenfolge
berichtigt:
1) die Forderungen der Schiffsgläubiger in der Reihenfolge und dem
Umfange, welche durch Artikel 757 bis 773 des Handelsgesetzbuchs
festgesetzt sidd)
2) alle übrigen bis zur Beschlagnahme des Schiffes entstandenen dinglichen.
Ansprüche nach der durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu
bestimmnenden Reihenfolge und nach Maßgabe der Vorschriften der
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