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g. 56.
Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausschusses,
des Bezirksausschusses und des Provinzialraths nicht durch die nachstehenden oder
durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, werden dieselben durch
Regulative geordnet, welche der Minister des Innern erläßt.
G. 57.
Die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungsstreit= und Beschlußverfahren
bestimmt sich, wie folgt:
Zuständig in erster Instanz ist:
1) in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde
der belegenen Sache;
2) in allen sonstigen Fällen die Behörde desjenigen Bezirks (Kreis, Re-
gierungsbezirk, Provinz), in welchem die Person wohnt oder die
Korporation beziehungsweise öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche
im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird oder auf
deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korro-
ration oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen
Bezirks hat, ist diejenige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk an-
gehört.
Beczüglich des Kommunalverbandes der Provinz Brandenburg
ist der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig.
C. 58.
Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft,
zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde
1) für das Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß und,
wenn die Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, durch
das Oberverwaltungsgericht,
2) für das Beschlußverfahren durch den Regierungspräsidenten, den Ober-
präsidenten oder den Minister des Innern, je nachdem die betreffenden
Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber ver-
schiedenen Regierungsbezirken, oder verschiedenen Provinzen angehören,
endgültig bestimmt.
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren An-
gelegenheit den Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in
mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sißtz haben.
(Tr. 8951.)