Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 209 — 
g. 56. 
Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, 
des Bezirksausschusses und des Provinzialraths nicht durch die nachstehenden oder 
durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, werden dieselben durch 
Regulative geordnet, welche der Minister des Innern erläßt. 
G. 57. 
Die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungsstreit= und Beschlußverfahren 
bestimmt sich, wie folgt: 
Zuständig in erster Instanz ist: 
1) in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Behörde 
der belegenen Sache; 
2) in allen sonstigen Fällen die Behörde desjenigen Bezirks (Kreis, Re- 
gierungsbezirk, Provinz), in welchem die Person wohnt oder die 
Korporation beziehungsweise öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche 
im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird oder auf 
deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korro- 
ration oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen 
Bezirks hat, ist diejenige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk an- 
gehört. 
Beczüglich des Kommunalverbandes der Provinz Brandenburg 
ist der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig. 
C. 58. 
Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, 
zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde 
1) für das Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß und, 
wenn die Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, durch 
das Oberverwaltungsgericht, 
2) für das Beschlußverfahren durch den Regierungspräsidenten, den Ober- 
präsidenten oder den Minister des Innern, je nachdem die betreffenden 
Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber ver- 
schiedenen Regierungsbezirken, oder verschiedenen Provinzen angehören, 
endgültig bestimmt. 
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren An- 
gelegenheit den Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in 
mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sißtz haben. 
(Tr. 8951.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.