Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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c.  der  Universitaͤten,  Akademien,  und  Zentral=
  Staats-Anstalten  in  Angelegenheiren
ihrer  Etats;  und  endlich

C.  aller  Stellen,  welche  in  Angelegenheiten
des  Stistungs=  und  Kommunal,  Vermsgens
  sich  zu  einem  Berichte  aufgefodert
sehen.

Dem  Chef  des  Zentral:  Rechnungs-Kommissariates
  liegt  die  Ausscheidung  dieser  Berichte
  in  diejenigen  ob,  welche  durch  den  Entwurf
  eines  Rescriptes  zum  Vortrage  bei  dem
Ministerium,  und  welche  zur  unmittelbaren
Erledigung  des  Bureau  geeignet  sind.

I.  3.  Zum  Vortrage  bei  dem  Ministerium,
und  also  zum  Objekte  eines  Rescripres  eignen  sich:

ein  organisches  Gesez  über  die  Verwaltung
des  dem  Ministertum  des  Innern  anvertrauten
  Vermögens;

die  Anstellung,  Quieszirung,  Untersuchung
  und  Emlassung  des  gesamten  einschlägigen
  Kuratel:  Administrations=  und  Oekonomie-Personals,
  und  die  Pensionirung  ihrer
Hinterlassenen;

die  Regulirung  und  Assighation  der  Gehälter
  für  das  einschlägige  Kuratel-Administrationszund
  Oekonomie:  Personal,  für  die  Glieder
  der  Akademien,  die  Professoren  der  Universitären,
  und  die  Lehrer  der  deutschen  und
lareinischen  Stadt=  und  Landschulen,  für  die
Pfarrer,  Kapläne,  Vikarien,  Benefiziaten,
und  Kiechendiener;

die  Bewilligung  von  Aktiv=  und  Passio-Anleihen;


die  Veräußerung  und  Verpachkung  von
Realitäten;

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W’n
—

die  Ablösung  des  Obereigenthums;

die  Zehendverhandlungen;

die  Nachlässe  und  Moderationen;

die  neuen  Bauten;

die  Bestimmung  der  Isolirung,  oder  Konselidirung
  eines  Stiftungs-Vermögens;

die  Docation  neuer  Stiftungen:

die  Dotation  der  Stiftungs-Zentral-Kasse;

die  Sanktionirung  aller  Etats;

die  Absolutorien  für  alle  Rechnungsstellen:;

endlich  alle  Gegenstände,  welche  nach  der
Analogie  den  angemerkten  Objekten  gleich  geachtet
  werden  können.

G.  4.  Zur  unmittelbaren  Ausfertigung  bei
dem  Rechnungs=  Kommissariate  eignen  sich:

alle  Gegenstände,  welche  für  den  Enewurf
eines  Reseriptes  in  sormeller  und  materieller
Ausicht  noch  nicht  bereifet  sind;

der  Vollzug  derjenigen  Reseripte,  welche
an  das  Rechnungs-Kommissariat  unmittelbar
erlassen  werden;

die  audemial=  und  Lehen-Verhandlungen;

die  Anzeigen  über  die  Kosten  der  Unterhaltung
  der  Gebäude  und  der  innern  Einrichtung;

die  Brandassekuranz-Beiträge;

die  Aufnahme  der  Rechnungen  und  Entscheidung
  der  Revisions-Anstände;

endlich  alle  Gegenstände,  welche  in  dem  vorhergehenden
  Paragraph  nicht  bezeichnet,  und
den  bezeichneten  nicht  analog  sind.

G.  S.  Für  die  Gegenstände  des  Fiskalats
sind  bei  den  koniglichen  Justizhöfen  eigene
Fiskalen  mit  einem  Funktlons-Gehalte  angestellt.