Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Diener  stehendeu  Individuen  haben  alsdann,
wenn  ste  aus  Alter,  oder  Unglück  zur
Fortsezung  der  mit  Zufriedenheit  geleisteten
Dienste  unfähig  werden,  auf  eine  verhältnißmäßige
  Alimentation  aus  dem  Vermögen,
  welchem  sie  gedlent  haben,  Anspruch.

Ihre  Hinterlassenen  sind  im  Falle  der  Armuth,
  und  einer  erwiesenen  Erwerbs-Unfhigkeit
  zur  Unterstüzung  aus  der  Lokal-Armen-Austalgt
  geeigner.

XllI.  Das  gegenwärtige  Edikt  tritt  mit
dem  1.  Oktober  180),  mit  welchem  Zeitpunkte
  für  die  Administration  des  Stiftungsund
  Kommunal-Vermägens  das  erste  Etats-Jahr
  eintrite,  in  vollkommene  und  allgemeine
Wirkung,  und  ist  zu  diesem  Ende  mit  den
Instruktionen  für  den  Dienst

1.  des  gehelmen  Zencral=  Rechnungs-Kommissariates
  des  Innern,

2.  der  Zentral-Srifeungs-Kasse;

3,  der  General-Landes-Kommissariatez#und

4,  der  Stiftungs=  und  Kommunal-Administratoren
  begleitet.

München,  den  1.  Oltober  1807.

Beilage  II.

Instruktion
für  den  Dienst  des  geheimen  Zentral-Rechnungs-Kommissariates
  des  Innern.

Das  Ministerium  des  Innern  übr  in  Folge
des  organischen  Ediktes  über  die  Verwaltung
des  Seiftungs=  und  Kommunal-Vermögens
vom  1.  Oktober  1  die  oberste  Kuratel  durch
das  geheime  Zentral=  Rechnungs-  Kemmissariat
  des  Innern  aus.

 

 

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Die  Kuratel  uͤber  das  den  koͤniglichen  Administratoren
  anverrraure  Stifrungs,  Vermsgen
  ist  in  dem  geheimen  Ministerium  des  Innern
  zentralisirt,  die  durch  die  organischen
Geseze  vom  20.  Dezember  r  #  konstituirten
S#fftungs-Kuratelen  sind  aufgehoben,  und
die  General-Landes-Kommissariate  auf  die
Kuratelen  über  das  Paerimonial-:  Seiftungsund
  über  das  Kommunal-Vermögen  beschraͤnkt.
  —  Für  den  Dienst  des  geheimen
Zentral-Rechnungs’  Kommissarlates  werden
demnach  folgende  Normen  aufgestellt:

1.  Abschnitt.
Kompetenz.
I.  Kapitel.

Verhältnisse  zu  dem  geheimen  Ministerium.

h.  1.  Das  geheime  Zentral-Rechnungs-Kommissariat
  des  Innern  bildet  in  seiner  Modaliräh
  keine  eigene  administrirende  Kollegial=Stelle,
  sondern  einen  bureaumäßigen  Ausbruch
  des  Ministeriums  des  Innern,  welchem
es  in  allen  Beziehungen  der  Funkion  untergeordnet,
  und  welchem  es  theils  zur  Bearbeitung
  aller  Gegenstände  der  edministrativen  Erwägung,
  oder  Entscheidung,  theils  zur  unmittelbaren
  Erledigung  aller  Gegenstaͤnde  des
laufenden  Dienstes  beigegeben  ist.

G.  2.  Das  geheime  Zentral-Rechnungs-Kommissariat
  des  Innern  empfaͤngt  alle  Berichte:


a.  der  General:  Landes=  Kommissariate,
welche  diese  als  Parrimonial=  Seiftungsoder
  Kommunal-Koratelen  erstatten;

b.  der  allgemeinen  und  besondern  Stiftungs-Administratoren;