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Diener stehendeu Individuen haben alsdann,
wenn ste aus Alter, oder Unglück zur
Fortsezung der mit Zufriedenheit geleisteten
Dienste unfähig werden, auf eine verhältnißmäßige
Alimentation aus dem Vermögen,
welchem sie gedlent haben, Anspruch.
Ihre Hinterlassenen sind im Falle der Armuth,
und einer erwiesenen Erwerbs-Unfhigkeit
zur Unterstüzung aus der Lokal-Armen-Austalgt
geeigner.
XllI. Das gegenwärtige Edikt tritt mit
dem 1. Oktober 180), mit welchem Zeitpunkte
für die Administration des Stiftungsund
Kommunal-Vermägens das erste Etats-Jahr
eintrite, in vollkommene und allgemeine
Wirkung, und ist zu diesem Ende mit den
Instruktionen für den Dienst
1. des gehelmen Zencral= Rechnungs-Kommissariates
des Innern,
2. der Zentral-Srifeungs-Kasse;
3, der General-Landes-Kommissariatez#und
4, der Stiftungs= und Kommunal-Administratoren
begleitet.
München, den 1. Oltober 1807.
Beilage II.
Instruktion
für den Dienst des geheimen Zentral-Rechnungs-Kommissariates
des Innern.
Das Ministerium des Innern übr in Folge
des organischen Ediktes über die Verwaltung
des Seiftungs= und Kommunal-Vermögens
vom 1. Oktober 1 die oberste Kuratel durch
das geheime Zentral= Rechnungs- Kemmissariat
des Innern aus.
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Die Kuratel uͤber das den koͤniglichen Administratoren
anverrraure Stifrungs, Vermsgen
ist in dem geheimen Ministerium des Innern
zentralisirt, die durch die organischen
Geseze vom 20. Dezember r # konstituirten
S#fftungs-Kuratelen sind aufgehoben, und
die General-Landes-Kommissariate auf die
Kuratelen über das Paerimonial-: Seiftungsund
über das Kommunal-Vermögen beschraͤnkt.
— Für den Dienst des geheimen
Zentral-Rechnungs’ Kommissarlates werden
demnach folgende Normen aufgestellt:
1. Abschnitt.
Kompetenz.
I. Kapitel.
Verhältnisse zu dem geheimen Ministerium.
h. 1. Das geheime Zentral-Rechnungs-Kommissariat
des Innern bildet in seiner Modaliräh
keine eigene administrirende Kollegial=Stelle,
sondern einen bureaumäßigen Ausbruch
des Ministeriums des Innern, welchem
es in allen Beziehungen der Funkion untergeordnet,
und welchem es theils zur Bearbeitung
aller Gegenstände der edministrativen Erwägung,
oder Entscheidung, theils zur unmittelbaren
Erledigung aller Gegenstaͤnde des
laufenden Dienstes beigegeben ist.
G. 2. Das geheime Zentral-Rechnungs-Kommissariat
des Innern empfaͤngt alle Berichte:
a. der General: Landes= Kommissariate,
welche diese als Parrimonial= Seiftungsoder
Kommunal-Koratelen erstatten;
b. der allgemeinen und besondern Stiftungs-Administratoren;