Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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baulast (§#. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Wegegesetze im (Regierungsbezirke Cassel, vom 16. März 1879 — Gesetz- 
Samml. S. 225). 
g. 62. 
Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassau beschließt der Be- 
sirssausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden zu den Kosten 
er Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen nach Maßgabe der S#. 5 und 6 
des Nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung chaussirter Verbindungsstraßen, 
vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt S. 176). 
Die im §.7 a. a. O. dem Amtsbezirksrathe vorbehaltene Beschlußfassung 
steht dem Kreisausschusse zu. Gegen diesen Beschluß steht der Chausseebau- 
verwaltung und den betheiligten Gemeinden binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an den Bezirksausschuß offen. 
G. 63. 
Für den Umfang der vormals Großherzoglich Hessischen Landestheile beschließt 
der Kreisausschuß über die Ertheilung der Genehmigung: 
1) zur Ausführung neuer Ortsstraßen und Vizinalwege seitens der Ge- 
meinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1812, das Rechnungs- 
wesen der Gemeinden u. s. w. betreffend; 
2) zur Bildung von Vizinalwegeverbänden in Gemäßheit des Großherzoglich 
Hessischen Gesetzes vom 6. November 1860, die Anlegung und Unter- 
haltung der Vizinalwege betreffend (Großherzoglich Hessisches Regierungsbl. 
S. 333). 
C. 64. 
Ueber den besonderen Beitrag, welchen die Unternehmer von Fabriken u. s. w., 
durch deren Betrieb Wege in erheblicher Weise benutzt werden, nach bestehenden 
Gesetzen (Gesetz vom 26. Februar 1877, betreffend eine Abänderung des Han- 
noverschen Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen, — Gesetz Samml. S. 18; 
§. 24 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1876 — 
Lauenburgisches Offizielles Wochenbl. S. 27) §. 7 des Gesetzes vom 16. März 1879, 
betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel — Geset- 
Samml. S. 225) zu den Kosten der Unterhaltung oder des Neubaues des be- 
treffenden Weges zu leisten haben, entscheidet auf Klage des Wegepflichtigen in 
erster Instanze 
bei Gemeindewegen in Landkreisen der Kreisausschuß, bei sonstigen 
Wegen der Bezirksausschuß. 
In der Provinz Hannover steht bei den Gemeindewegen in allen bezüglich 
der allgemeinen Landesverwaltung selbstständigen Städten diese Entscheidung dem 
Bezirksausschusse zu. 
(Nr. 8952.) 43°
	        
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