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G. 9.
Die Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten, Torflagern und anderen
Gegenständen, für welche es besonderer, bei den praktischen Landwirthen nicht all-
gemein vorauszusetzender Sachkenntniß bedarf, geschieht, wo es auf deren spezielle
Würdigung ankommt, durch die für dergleichen Geschäfte ausgebildeten, von
der Generalkommission zu bestimmenden Personen. Bis zur Bestimmung eines
Sachverständigen durch die Generalkommission können die Parteien sich über eine
bestimmte Person als Sachverständigen einigen, und hat in diesem Falle die
Generalkommission, sofern nicht eine in Rücksicht auf Sachkunde oder sonstige
erhebliche Umstände unangemessene Wahl vorliegt, diese Person als Sachverstän-
digen zu bestimmen.
C. 10.
Ist vom Kommissar auf Grund seiner eigenen Sachkunde oder auf Grund
der Gutachten Sachverständiger entschieden worden (§9. 4, 9 dieses Gesetzes), so
kann zur Rechtfertigung der gegen die kommissarische Entscheidung eingelegten
Berufung die Einholung des Gutachtens eines anderen Kommissars oder anderer
Sachverständiger beantragt werden.
C. 11.
Bei Streitigkeiten über die Bonitirung findet das schiedsrichterliche Ver-
fahren statt (§6. 12, 13 dieses Gesetzes).
Die Würdigung der im H. 9 bezeichneten Gegenstände darf nur mit Ein-
verständniß aller Betheiligten durch schiedsrichterliches Verfahren stattfinden.
KC. 12.
Wenn die Parteien sich über andere Personen nicht vereinigen, so wählt
jede von ihnen einen der Schiedsrichter aus den Kreisverordneten (F. 15 dieses
Gesetzes). Bei Meinungsverschiedenheiten der Schiedsrichter unter einander ent-
scheidet ein von den Parteien in beiderseitigem Einverständnisse gewählter und in.
Ermangelung eines solchen Einverständnisses ein von der Generalkommission zu
ernennender Obmann.
g. 13.
Das Verhältniß der Schiedsrichter zum Kommissar, die Art und Weise,
wie die Streitpunkte zu ihrer Entscheidung vorzubereiten sind, das bei ihren Ent-
scheidungen zu beobachtende Verfahren und deren Beziehungen zur Entscheidung
der Hauptsache sollen durch eine von dem Ressortminister zu erlassende Instruktion
näher bestimmt werden.
Gegen die nach gehöriger Einleitung der Sache ergangenen Aussprüche der
schiedsrichterlichen Kommission ist weder die Berufung, noch die Beschwerde wegen
Verkürzung zulässig.
(Nr. 8909.) 3°