Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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G. 9. 
Die Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten, Torflagern und anderen 
Gegenständen, für welche es besonderer, bei den praktischen Landwirthen nicht all- 
gemein vorauszusetzender Sachkenntniß bedarf, geschieht, wo es auf deren spezielle 
Würdigung ankommt, durch die für dergleichen Geschäfte ausgebildeten, von 
der Generalkommission zu bestimmenden Personen. Bis zur Bestimmung eines 
Sachverständigen durch die Generalkommission können die Parteien sich über eine 
bestimmte Person als Sachverständigen einigen, und hat in diesem Falle die 
Generalkommission, sofern nicht eine in Rücksicht auf Sachkunde oder sonstige 
erhebliche Umstände unangemessene Wahl vorliegt, diese Person als Sachverstän- 
digen zu bestimmen. 
C. 10. 
Ist vom Kommissar auf Grund seiner eigenen Sachkunde oder auf Grund 
der Gutachten Sachverständiger entschieden worden (§9. 4, 9 dieses Gesetzes), so 
kann zur Rechtfertigung der gegen die kommissarische Entscheidung eingelegten 
Berufung die Einholung des Gutachtens eines anderen Kommissars oder anderer 
Sachverständiger beantragt werden. 
C. 11. 
Bei Streitigkeiten über die Bonitirung findet das schiedsrichterliche Ver- 
fahren statt (§6. 12, 13 dieses Gesetzes). 
Die Würdigung der im H. 9 bezeichneten Gegenstände darf nur mit Ein- 
verständniß aller Betheiligten durch schiedsrichterliches Verfahren stattfinden. 
KC. 12. 
Wenn die Parteien sich über andere Personen nicht vereinigen, so wählt 
jede von ihnen einen der Schiedsrichter aus den Kreisverordneten (F. 15 dieses 
Gesetzes). Bei Meinungsverschiedenheiten der Schiedsrichter unter einander ent- 
scheidet ein von den Parteien in beiderseitigem Einverständnisse gewählter und in. 
Ermangelung eines solchen Einverständnisses ein von der Generalkommission zu 
ernennender Obmann. 
g. 13. 
Das Verhältniß der Schiedsrichter zum Kommissar, die Art und Weise, 
wie die Streitpunkte zu ihrer Entscheidung vorzubereiten sind, das bei ihren Ent- 
scheidungen zu beobachtende Verfahren und deren Beziehungen zur Entscheidung 
der Hauptsache sollen durch eine von dem Ressortminister zu erlassende Instruktion 
näher bestimmt werden. 
Gegen die nach gehöriger Einleitung der Sache ergangenen Aussprüche der 
schiedsrichterlichen Kommission ist weder die Berufung, noch die Beschwerde wegen 
Verkürzung zulässig. 
(Nr. 8909.) 3°
	        
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