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fertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. Die-
selbe wird bei der Besetzung der Stellen der in dem Gebiete des Fürstenthums
Schaumburg-Lippe zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbesondere
Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstellungs-
fähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Fürstlichen Unterthanen vor-
zugsweise Rücksicht nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimaths-
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt
sind, unterworfen.
Artikel 4.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunterneh
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürstenthums Schaumburg,
Lippe belegenen Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen.
Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden
die Hohen kontrahirenden Regierungen Sich in jedem einzelnen Falle verständigen.
Artikel 5.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin, den 16. Mai 1883.
(L. S.) Ernst Grüttefien. (L. S.) Otto König.
(L. S.) Ludwig Sipman.
(L. S.) Gustav Schmidt.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Redigirt im Burcau des Staatoministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.