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Ausfuhr in Geltung zu setzen, sofern ihnen eine solche Maßnahme
erforderlich erscheint, um die wirtschaftlichen Interessen
der Bevölkerung dieser Gebiete zu mahren.
Kapitel U.
Schiffahrt.
Artikel 271.
In Bezug auf Fischerei, Küstenschiffahrt und Schleppschiffahrt
zur See sollen die Schiffe und Boote der alliierten
und assozüierten Mächte in den deutschen Hoheitsgewässern
die Behandlung erfahren, die den Schiffen und Booten der
meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
Artikel 272.
Deutschland ist damit einverstanden, daß ohne Rücksicht
auf alle gegenteiligen Bestimmungen in den Ubereinkommen,
betreffend die Fischerei und den Handel mit geistigen Getränken
in der Nordsee, alle Untersuchungs- und Polizeirechte
soweit Fischereifahrzeuge der allücrten Mächte in Betracht
kommen, lediglich durch Fahrzeuge dieser Mächte ausgeübt
werden.
Artikel 273.
Alle Arten Zeugnisse oder Papiere, die sich auf Schiffe und
Boote der alliierten und assoziierten Mächte beziehen und die
von Deutschland vor dem Kriege als gültig anerkannt
waren oder in Zukunft durch die Hauptseestaaten als gültig
anerkannt werden sollten, werden von Deutschland als gültig
und gleichwertig mit den den deutschen Schiffen ausgefolgten
entsprechenden Zeugnissen anerkannt.
Ebenso sind die Zeugnisse und Mapiere, die von
den neuen Staaten ihren Schiffen und Booten ausgefolgt
werden, gleichviel, ob die Staaten über Meeresküsten verfügen
oder nicht, unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß diese
Zeugnisse und Papiere in Ubereinstimmung mit den in
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