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§. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. April 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 8987.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die
Bezirke der Amtsgerichte Leck Rantzau, Wilster und Wyk auf Föhr, sowie
für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Heide und Rendsburg. Vom
24. April 1884.
A## Grund des F. 14 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Schleswig-Holstein (Gesetz= Samml. 1873 S. 241, 1879 S. 12) bestimmt der
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im F. 12 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den Bezirk des Amtsgerichts Leck,
für den Bezirk des Amtsgerichts Rantzau,
für den Bezirk des Amtsgerichts Wilster,
für den Bezirk des Amtsgerichts Wyk auf Föhr,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heide gehörigen Bezirke der Kirchspiele
Delve und Weddingstedt,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rendsburg gehörigen Bezirke der Stadt
Rendsburg und des Kanalguts Rendsburg
am 1. Juni 1884 beginnen soll.
Berlin, den 24. April 1884.
Der Justizminister.
Friedberg.