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Auf dem Blatte oder Artikel des Grundbuches ist die Nummer des Rollen-
blattes kostenfrei zu vermerken.
K. 4.
Ein Landgut soll in die Rolle nur dann eingetragen werden, wenn die
Voraussetzungen des §. 1 Absatz 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind.
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil
diese Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.
g. ö.
Die Eintragung, sowie die Löschung in der Rolle erfolgt auf Antrag des
Eigenthümers, beziehungsweise der Eigenthümer, welche über das Landgut letztwillig
verfügen können.
S. 6.
Die Anträge auf Eintragung, beziehungsweise auf Löschung in der Rolle
werden bei dem Amtsgerichte unter Amvendung der §#. 32 bis 34 der Grund-
buchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 446) mündlich angebracht
oder schriftlich eingereicht.
Das Anmtsgericht hat dem Antragsteller mitzutheilen, daß die Eintragung,
beziehungsweise die Löschung erfolgt ist.
S. 7.
Die Eintragung verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung.
Die Eintragung ist auch für jeden nachfolgenden Eigenthümer wirksam,
sofern derselbe Eigenthümer des ganzen Landgutes oder eines den Voraussetzungen
des F. 1 Absatz 2 entsprechenden Theiles desselben ist.
K. 8.
Bei Grundstückserwerbungen zu einem in der Rolle eingetragenen Landgute
ist gleichzeitig mit der Zuschreibung in dem Grundbuche die Zuschreibung auch in
der Rolle zu bewirken, wenn der Erwerber seine entgegengesetzte Absicht nicht aus-
drücklich erklärt.
Bei Veräußerungen eines Theiles von einem in der Rolle eingetragenen
Landgute ist gleichzeitig mit der Abschreibung im Grundbuche auch die Löschung
des veräußerten Theiles in der Rolle zu bewirken, wenn bei demselben die Vor-
aussetzungen des §. 1 Absatz 2 nicht zutreffen.
Treffen diese Voraussetzungen zu, so erhält der veräußerte Theil in der Rolle
ein eigenes Blatt, wovon der Erwerber zu benachrichtigen ist.
In den Fällen dieses Paragraphen erfolgen die Zuschreibungen und
Löschungen in der Rolle, sowie die Anlegung eines neuen Blattes von Amtswegen
und kostenfrei.