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2) für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen in Bremen
die Summe dnnn. 9500 000 Mark,
3) zur Betheiligung des Staates an dem Unternehmen
einer Eisenbahn von Perleberg über Pritzwalk nach
Wittstock durch Uebernahme von Aktien die Summe von 360 000
aufzuwenden
und zur Deckung der Beträge ad 2 und 3, sowie der
4) zur Zahlung der Kapitalabfindungen, welche
a) nach Maßgabe des im F. 1 sub le gedachten
Vertrages an den Hamburgischen Staat mit I4 100000
b) nach Maßgabe des im §. 1 sub 2 gedachten
Vertrages an den Bremischen Staat mit . . . .. 36 000000
zu gewähren sind, erforderlichen Mittel
ad 2 bis 4 im Gesammtbetrage doo . .. 59 960 000 Mark
Staatsschuldverschreibungen zu verausgaben.
S. 3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt,
in Gemäßheit des im §. 1 sub 1agedachten Vertrages die Mittel zur
Deckung der den Aktionären der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft
zu gewährenden baaren Zuzahlung von 1 500 000 Mark
aus dem Reservefonds der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, sobald dieser
Fonds dem Staate zugefallen sein wird, zu entnehmen.
Im Uebrigen bleibt die Verwendung dieses Fonds, wie auch des Ver-
sicherungsfonds für rollende Güter, sowie der Reserve= und Erneuerungsfonds
der Tilsit-Insterburger und der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft nach Abzug
der daraus in Gemäßheit der im §. 1 sub la, 3 und 4 gedachten Verträge zu
gewährenden Abfindungen der Verfügung durch besonderes Gesetz vorbehalten.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er-
mächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baar-
zahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen
konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse
bezahlt worden ist, berechnet wird.
(r. 8990. 24“