Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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2) für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen in Bremen 
die Summe dnnn. 9500 000 Mark, 
3) zur Betheiligung des Staates an dem Unternehmen 
einer Eisenbahn von Perleberg über Pritzwalk nach 
Wittstock durch Uebernahme von Aktien die Summe von 360 000 
aufzuwenden 
und zur Deckung der Beträge ad 2 und 3, sowie der 
4) zur Zahlung der Kapitalabfindungen, welche 
a) nach Maßgabe des im F. 1 sub le gedachten 
Vertrages an den Hamburgischen Staat mit I4 100000 
b) nach Maßgabe des im §. 1 sub 2 gedachten 
  
Vertrages an den Bremischen Staat mit . . . .. 36 000000 
zu gewähren sind, erforderlichen Mittel 
ad 2 bis 4 im Gesammtbetrage doo . .. 59 960 000 Mark 
Staatsschuldverschreibungen zu verausgaben. 
S. 3. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, 
in Gemäßheit des im §. 1 sub 1agedachten Vertrages die Mittel zur 
Deckung der den Aktionären der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 
zu gewährenden baaren Zuzahlung von 1 500 000 Mark 
aus dem Reservefonds der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, sobald dieser 
Fonds dem Staate zugefallen sein wird, zu entnehmen. 
Im Uebrigen bleibt die Verwendung dieses Fonds, wie auch des Ver- 
sicherungsfonds für rollende Güter, sowie der Reserve= und Erneuerungsfonds 
der Tilsit-Insterburger und der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft nach Abzug 
der daraus in Gemäßheit der im §. 1 sub la, 3 und 4 gedachten Verträge zu 
gewährenden Abfindungen der Verfügung durch besonderes Gesetz vorbehalten. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er- 
mächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern 
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für 
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung 
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baar- 
zahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent 
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen 
konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse 
bezahlt worden ist, berechnet wird. 
(r. 8990. 24“ 
 
	        
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