— 132 —
K. 4.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen
Prioritäts-Obligationen des im F. 1 sub 3 bezeichneten Eisenbahnunternehmens,
soweit sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem Ermessen des
Finanzministers als nachtheilig erweisen sollte, nach Maßgabe des Bedürfnisses
für die in dem Anleiheprivilegium bezeichneten Verwendungszwecke, Staatsschuld-
verschreibungen zu dem Betrage von 389 400 Mark auszugeben.
g. 5.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er-
mächtigt, demnächst die Auflösung
der Berlin-Hamburger und
der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft
nach Maßgabe der im F. 1 ad la und 4 bezeichneten Verträge herbeizuführen
und bei der Auflösung der im §. 1 ad la, 3 und 4 bezeichneten Gesellschaften
unter Verwendung der im F. 2 Suh a bis e bewilligten Mittel den Kaufpreis für
den Erwerb der Bahnen zu zahlen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und die
etwa noch zu begebenden Anleihen der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahn-
unternehmungen, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung
zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen
die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staatsschuld-
verschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen. Die
hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages
von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
In gleicher Weise wird der Finanzminister zur Rückzahlung, sowie zum
Umtausche der bisher begebenen und der etwa noch zu begebenden Prioritäts-
Obligationen derjenigen Eisenbahngesellschaften ermächtigt, deren Unternehmungen
auf Grund der Gesetze vom 20. Dezember 1879 (Gesetz= Samml. S. 635),
vom 14. Februar 1880 (Gesetz Samml. S. 20), vom 25. Februar 1880 (Gesetz-
Samml. S. 55), vom 28. März 1882 (Gesetz-Samml. S. 21), vom 13. Mai
1882 (Gesetz-Samml. S. 269) und 24. Januar 1884 (Gesetz Samml. S. 11)
auf den Staat übergegangen sind, soweit die vorbezeichneten Gesetze eine Er-
mächtigung dazu nicht bereits enthalten.
S. 6.
Ueber die Ausführung der im 8. 5 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn-
verwaltung Rechenschaft zu geben.