Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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S. 7. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und „u welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (9§. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit 
nicht durch die im F. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der 
Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen, 
wegen Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und 
wegen Verjährung der insen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
. 8. 
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 Sub a des Gesetzes vom 
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und 
Bildung einer Staatsschuldenkommiss ion (Gesetz= Samml. S. 57), ermächtigt, die 
Verwaltung der Anleihekapitalien der im F. 1 bezeichneten Eisenbahngesellschaften, 
soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner übernommen sind 
resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen. 
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen 
beziehungsweise Aktien werden nach Vorschrift des F. 17 des bezeichneten Gesetzes 
vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht. 
KS. 9. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen- 
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. Ebenso ist zur 
Veräußerung der in Gemäßheit des §. 2 Nr. 3 für den Staat zu erwerbenden 
Aktien, sowie der daselbst bezeichneten Bahn und zur Fusionirung derselben mit 
einer anderen Eisenbahnunternehmung die Genehmigung beider Häuser des Land- 
tages erforderlich. 
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts- 
ungültig. 
S. 10. 
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung 
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung der Eisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial= 
steuern auf die im H. 1 sub 1a, 2 bis 4 bezeichneten Eisenbahnen auch nach 
dem Uebergange derselben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder 
in das Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, 
Anwendung. 
Oor. 8000.
	        
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