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S. 7.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und „u welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (9§. 2, 4 und 5), bestimmt, soweit
nicht durch die im F. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der
Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen,
wegen Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und
wegen Verjährung der insen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
. 8.
Die Staatsregierung wird auf Grund des §. 5 Sub a des Gesetzes vom
24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und
Bildung einer Staatsschuldenkommiss ion (Gesetz= Samml. S. 57), ermächtigt, die
Verwaltung der Anleihekapitalien der im F. 1 bezeichneten Eisenbahngesellschaften,
soweit diese Anleihekapitalien vom Staate als Selbstschuldner übernommen sind
resp. übernommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen.
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen
beziehungsweise Aktien werden nach Vorschrift des F. 17 des bezeichneten Gesetzes
vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geldbeträge öffentlich bekannt gemacht.
KS. 9.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. Ebenso ist zur
Veräußerung der in Gemäßheit des §. 2 Nr. 3 für den Staat zu erwerbenden
Aktien, sowie der daselbst bezeichneten Bahn und zur Fusionirung derselben mit
einer anderen Eisenbahnunternehmung die Genehmigung beider Häuser des Land-
tages erforderlich.
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts-
ungültig.
S. 10.
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
pflichtung der Eisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzial=
steuern auf die im H. 1 sub 1a, 2 bis 4 bezeichneten Eisenbahnen auch nach
dem Uebergange derselben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder
in das Eigenthum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte,
Anwendung.
Oor. 8000.