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Sofern nach dem Uebergange in das Eigenthum oder in die Verwaltung
für Rechnung des Staates eine der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahnen
oder Thelsieten derselben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilstrecken
derselben oder mit anderen dem Staate gehörigen oder für Rechnung des Staates
betriebenen Bahnstrecken zu einem Eisenbahn-Direktionsbezirk vereinigt sind oder noch
vereinigt werden, und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten Eisen-
bahn-Direktionsbezirkes sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Reinertrages er-
geben sollte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens
der betreffenden Stationen nach dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 vor-
angegangenen drei Steuerjahre zu Grunde zu legen.
S. 11.
Auf die Mitglieder der Beamtenpensionskassen beziehungsweise Fonds bei
den im F. 1 sub 1a, 3 und 4 bezeichneten Eisenbahnen, auf die in den Dienst
der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung übertretenden Mitglieder der Bremischen
Wittwenanstalt für bürgerliche Beamte, sowie auf diejenigen Beamten, welche
mit Rücksicht auf eine zu Gunsten ihrer Ehefrauen genommene anderweite Ver-
sicherung von der ihnen sonst obliegenden Verpflichtung zur Theilnahme an diesen
Kassen beziehungsweise Fonds entbunden sind, finden die Bestimmungen im ersten
Absatz des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und
Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Gesetz-Samml.
S. 298) sinngemäße Anwendung.
ii
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.