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Vom 1. Januar 1884 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft ohne jede
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über.
Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der An-
leihen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge ver-
bleibende Reiuertrag dem Staate ausschließlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs-
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebs-
mittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem
Staate die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds,
namentlich des Reservefonds, mit der im HF. 9 vorgesehenen Beschränkung zur freien
Verfügung anheimfallen, und die auf die Verwendung und Verwaltung bezüg-
lichen Zatutanischen Bestimmungen außer Anwendung treten.
Die für das Betriebsjahr 1883 auf die Stammaktien zu zahlende Dividende
wird in bisheriger statutenmäßiger Weise festgestellt. Dem Reservefonds werden
hierbei die ihm statutenmäßig zustehenden Rücklagen und sonstigen Einnahmen
zugeführt und aus demselben nur diejenigen Ausgaben bestritten, welche bis Ende
1883 auf den Reservefonds angewiesen waren. Jedenfalls soll der Reservefonds
pro 1883 mit einem Bestande von nicht weniger als 7 500 000 Mark abschließen.
S. 3.
Sovweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen Vertrag
etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche Behörde (F. 1)
alle in dem durch Allerhöchste Ordre vom 28. Februar 1845 bestätigten Gesell-
schaftsstatut und dessen Nachträgen der Direktion, sowie auch den Generalversamm-
lungen und dem Ausschusse beigelegten Befugnisse über. Dieselbe vertritt die
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden Be-
rechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse
aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung des F. 47
Nr. 13 des Gesellschaftsstatuts mit der Maßgabe, daß der Ausschuß der Gesell-
schaft die über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden
Rechnungen zu prüfen und zu dechargiren hat. Für die Folge hat die Berlin-
Hamburger Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der
gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts= und sonstigen
Gläubigern der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft behält diese iadeß ihren
Gerichtsstand in Berlin, und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche
Behörde der Gerichtsbarkeit in Berlin unterworfen sein.
Der Ausschuß der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden
ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder des-