Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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selben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich auf sechs 
reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder 
freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwahl 
der Mitglieder des Ausschusses nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts, jedoch ohne 
Beschränkung hinsichtlich des Wohnorts der zu wählenden Mitglieder, statt. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte 
der Mitglieder erforderlich. 
Der Ausschuß hat zugleich das Interesse der Berlin-Hamburger Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Die Ausschußmitglieder verwalten nach F. 39 des Statuts ihr Amt un- 
entgeltlich, erhalten aber für die in ihrer amtlichen Eigenschaft im Interesse der 
Gesellschaft zu unternehmenden Reisen Diäten. 
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin- 
Hamburger Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartal des Rech- 
nungsjahres statt. 
E. 4. 
Der Staat gewährt den Inhabern der Aktien der Berlin-Hamburger Eisen- 
bahngesellschaft vom 1. Januar 1884 ab bis zum Eintritt der Liquidation (F. 8): 
1) eine feste jährliche Rente von 167 Prozent des Nominalbetrages, also 
von 99 Mark pro Aktie à 600 Mark, welche mittelst Abstempelung auf 
den Aktien vermerkt wird, sowie 
2) eine bei dieser Abstempelung fällig werdende einmalige baare Zuzahlung 
von 60 Mark pro Aktie. 
Die Zahlung der Rente erfolgt postnumerando am 2. Januar jeden 
Jahres gegen Rückgabe der bisherigen Dividendenscheine. Nach der Fälligkeit 
des letzten derselben werden gegen Rückgabe des bisherigen Talons Rentenkupons 
„und Talons nach den anliegenden Formularen ausgereicht. Dividendenscheine 
resp. Rentenkupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fülligkeits- 
termine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres 
zum Vortheile der Pensionskasse der Berlin-Hamburger Eisenbahnbeamten, jedoch 
mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren 
nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister 
der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurück- 
zuerstatten sind. 
S. 5. 
Den Prioritätsgläubigern der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft bleiben 
ihre Rechte bezüglich des Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmens ungeschmälert 
vorbehalten. Der Staat wird die Berlin Hamburger Eisenbahn nebst allem Be- 
triebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögens- 
komplex verwalten. 
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8900.) 25 
 
	        
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