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Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Perfektion dieses
Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die
Vorschriften im §. 33 Alinea 3 %6 Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vier Wochen vor dem
Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um-
tausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern der Direktion werden die von ihnen in ihrer amtlichen
Eigenschaft deponirten Aktien nach dem Uebergange der Verwaltung des Berlin-
Hamburger Eisenbahnunternehmens auf den Staat alsbald zurückgegeben. Der
§. 39 des Gesellschaftsstatuts wird dahin geändert, daß jedes Mitglied des Aus-
schusses zwei Aktien besitzen und für die Dauer seines Amtes deponiren muß.
Die bisher über diese Jahl deponirten Aktien werden den Ausschußmitgliedern
alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages zurückgegeben. Den Mitgliedern des
Ausschusses bleiben bezüglich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft depo-
nirten Aktien die in diesem Vertrage den Inhabern der Aktien eingeräumten
Rechte bis zur Beendigung der im H. 8 vorgesehenen Liquidation gewahrt.
G. S.
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft räumt dem Preußischen Staate
das Recht ein, zu jeder Zeit, jedoch nicht vor dem Ablauf der für den Umtausch
der Aktien in Staatsschuldverschreibungen festzusetzenden Frist (S. 7), das Eigen-
thum der Berlin-Hamburger Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und
beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit
allen an dem Unternehmen der Berlin-Hamburger Eisenbahn haftenden Rechten
und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Berlin-Hamburger Eisen-
bahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbei-
zuführen. Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er:
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu über-
nehmen;
2) den Uufdatoren den Kaufpreis von 50 000 000 Mark unter Anrech-
nung des auf die umgetauschten Aktien entfallenden Betrages behufs
statutenmäßiger Vertheilung an die Inhaber der Stammaktien zur Ver-
fügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Musschluzurthells erfolgen darf.
(Nr. 8990)