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vertrag,
betreffend
den Uebergang der dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin an dem
Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen
Betheiligung auf den Preußischen Staat.
Nachdem die Königlich Preußische und die Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinsche Regierung übereingekommen sind, daß für den Fall des Ueberganges
des Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat die
finanzielle Betheiligung des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin an demselben
ebenfalls auf den Preußischen Staat übergeht, so haben zum Zwecke der näheren
Vereinbarung hierüber zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Carl Fleck,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt,
Allerhöchstihren Regierungsrath Hermann Kirchhoff,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Schwerin:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
Geheimen Legationsrath Max von Prollius, und
Allerhöchstihren Ministerialrath Ernst Ehlers,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, für den Eingangs erwähnten Fall folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung gewährt der Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinschen Regierung für die Uebertragung der dem Großherzogthum
Mecklenburg-Schwerin an dem Verlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen zu-
stehenden finanziellen Betheiligung auf den Preußischen Staat, namentlich:
a) für den Verzicht auf den ihr nach dem zwischen der Königlich
Preußischen, der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung,
Nr. 8990.)