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und dem Senat der freien und Hansestadt Hamburg in Geltung
stehenden Staatsvertrage vom 8. November 1841, betreffend die Her-
stellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg, und
dessen Nachträgen zustehenden Antheil an der von der Berlin-Ham-
burger Eisenbahngesellschaft zur Erhebung gelangenden Eisenbahnabgabe,
b) für die Befreiung von Kommunalsteuern und allen sonstigen Abgaben,
soweit dieselben nicht durch den Staatsvertrag vom heutigen Tage,
betreffend die zur Zeit dem Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen
angehörigen, im Mecklenburg-Schwerinschen Staatsgebiete belegenen
Eisenbahnen, für zulässig erklärt sind,
eine Kapitalsabfindung von 4 000 000 Mark (vier Millionen Mark), welche
binnen sechs Monaten nach erfolgter Uebergabe des Berlin-Hamburger Eisen-
bahnunternehmens an den Preußischen Staat in Schuldverschreibungen der
Preußischen vierprozentigen konsolidirten Anleihe, diese zum Nennwerthe gerechnet,
zu berichtigen und von dem Ablaufe des Zeitraums ab, für welchen die Eisen-
bahnabgabe zum letzten Male bezahlt wird, mit vier Prozent jährlich zu ver-
zinsen ist.
Artikel II.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
Artikel III.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
So geschehen zu Berlin, den 19. Dezember 1883.
(L. S.) Reichardt. (L. 8S.) M. von Prollius.
(L. S.) Fleck. (L. S.) E. Ehlers.
(L. S.) Schmidt.
(L. S.) Kirchhoff.