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vertrag
zwischen
Preußen und Hamburg, betreffend den Uebergang des Eigenthums
beziehungsweise der Verwaltung und des Betriebes der Hamburgischen
Eisenbahnen auf den Preußischen Staat.
Nachdem die Königlich Preußische Regierung und der Senat der freien und
Hansestadt Hamburg übereingekommen sind, für den Fall des Ueberganges des
Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat die Eisen-
bahnverhältnisse zwischen dem Königreich Preußen und der freien und Hansestadt
Hamburg anderweit zu regeln, haben zum Zwecke der näheren Vereinbarung
hierüber zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Karl Fleck,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt,
Allerhöchstihren Regierungsrath Hermann Kirchhoff;
und
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg:
den Senator William O'Swald,
den Senator Dr. Eugen Lehmann,
den Ministerresidenten Dr. Friedrich Krüger,
den Syndikus Dr. Karl Leo,
von welchen Bevollmächtigten, vorbehaltlich der Ratifikation, folgender Vertrag
abgeschlossen ist.
Artikel 1.
Das ursprünglich der Hamburg-Bergedorfer Eisenbahngesellschaft gehörige
und von dieser nach dem Erwerb sämmtlicher Aktien dieser Gesellschaft auf die
freie und Hansestadt Hamburg übergegangene Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn-
unternehmen wird von der Letzteren in demjenigen Umfange, in welchem sich
dasselbe zur Zeit im Pachtbesitz der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft befindet,
mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör dem Preußischen Staate gegen
Zahlung von 14 000 000 Mark (vierzehn Millionen Mark) und Uebernahme der
4prozentigen Hamburg-Bergedorfer Prioritätsanleihe eigenthümlich abgetreten.
Der Uebergang des Eigenthums findet mit dem Zeitpunkte statt, zu welchem
der Preußische Staat die Verwaltung und den Betrieb des Berlin-Hamburger
Eisenbahnunternehmens übernimmt.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8990.) 26