Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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vertrag 
zwischen 
Preußen und Hamburg, betreffend den Uebergang des Eigenthums 
beziehungsweise der Verwaltung und des Betriebes der Hamburgischen 
Eisenbahnen auf den Preußischen Staat. 
Nachdem die Königlich Preußische Regierung und der Senat der freien und 
Hansestadt Hamburg übereingekommen sind, für den Fall des Ueberganges des 
Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat die Eisen- 
bahnverhältnisse zwischen dem Königreich Preußen und der freien und Hansestadt 
Hamburg anderweit zu regeln, haben zum Zwecke der näheren Vereinbarung 
hierüber zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Karl Fleck, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt, 
Allerhöchstihren Regierungsrath Hermann Kirchhoff; 
und 
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg: 
den Senator William O'Swald, 
den Senator Dr. Eugen Lehmann, 
den Ministerresidenten Dr. Friedrich Krüger, 
den Syndikus Dr. Karl Leo, 
von welchen Bevollmächtigten, vorbehaltlich der Ratifikation, folgender Vertrag 
abgeschlossen ist. 
Artikel 1. 
Das ursprünglich der Hamburg-Bergedorfer Eisenbahngesellschaft gehörige 
und von dieser nach dem Erwerb sämmtlicher Aktien dieser Gesellschaft auf die 
freie und Hansestadt Hamburg übergegangene Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn- 
unternehmen wird von der Letzteren in demjenigen Umfange, in welchem sich 
dasselbe zur Zeit im Pachtbesitz der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft befindet, 
mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör dem Preußischen Staate gegen 
Zahlung von 14 000 000 Mark (vierzehn Millionen Mark) und Uebernahme der 
4prozentigen Hamburg-Bergedorfer Prioritätsanleihe eigenthümlich abgetreten. 
Der Uebergang des Eigenthums findet mit dem Zeitpunkte statt, zu welchem 
der Preußische Staat die Verwaltung und den Betrieb des Berlin-Hamburger 
Eisenbahnunternehmens übernimmt. 
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8990.) 26
	        
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