Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die Unterhaltung, Beleuchtung und Reinigung der Straßen und Kom- 
munikationswege unter den Bahnüberführungen wird von der freien Hansestadt 
Bremen übernommen. Dasselbe gilt von dem Bahnhofsvorplatze in Bremen; 
etwaige Veränderungen des letzteren, welche zugleich den Bahnhofsverkehr berühren, 
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Preußischen Staatseise liung 
Soweit der zu dem projektirten Umbau der Bahnhofsanlagen in Bremen 
dauernd oder vorübergehend erforderliche Grund und Boden sich im Eigenthume 
der freien Hansestadt Bremen befindet, wird derselbe dem Preußischen Staate 
unentgeltlich zum Eigenthum abgetreten beziehungsweise, soweit nur eine vorüber- 
gehende Benutzung desselben erforderlich ist, für die Dauer dieser Benutzung un- 
entgeltlich überlassen. 
Sofern nach projektmäßiger Vollendung des in Aussicht genommenen 
Umbaues des Bahnhofes Bremen künftighin auf Grund Bremischer Anforderungen 
Erweiterungen und Umbauten desselben erforderlich werden sollten, hat die freie 
Hansestadt Bremen die Kosten dieser Erweiterungen und Umbauten an Preußen 
zu erstatten. Auch wird die freie Hansestadt Bremen bei etwaigen künftigen 
Erweiterungen und Umbauten des Bahnhofes, welche für Zwecke der Eisenbahn- 
verwaltung erfolgen möchten, eine Vergütung für öffentliche Wege und Plätze, 
welche hierbei zu Bahnzwecken Verwendung finden müssen, nicht in Anspruch 
nehmen, sofern der für die abzutretenden Flächen etwa erforderliche Ersatz in 
natura von Preußen beschafft wird. 
Die zur Zeit auf dem Bahnareale bei Bremen befindlichen städtischen 
Absugelnnäl, Gas= und Wasse erleitungsrohre werden daselbst erhalten beziehungs. 
weise, sofern deren Beseitigung im Interesse der Eisenbahnverwaltung erforderlich 
werden sollte, Preußischerseits durch gleichwerthige Anlagen derselben Art ersetzt 
werden. Behufs Reparirens und Reinigens dieser Anlagen ist den Bremischen 
Beamten und Arbeitern der Zutritt zum Bahnhofe und die Ausführung solcher 
Arbeiten insoweit zu gestatten, als solches nach dem Ermessen der Eisenbahn- 
verwaltung ohne Störung des Betriebes angängig erscheint. Die desfallsigen 
Kosten sind Bremischerseits zu tragen. Auch hat bei Unfällen, welche den be- 
treffenden Beamten und Arbeitern gelegentlich der Ausführung dieser Arbeiten 
zustoßen möchten, die freie Hansestadt Bremen der Preußischen Staatseisenbahn- 
verwaltung die auf Grund des Haftpflichtgesetzes etva zu gewährenden Ent- 
schädigungsbeträge zu erstatten, insofern nicht die Veranlassung des Unfalls auf 
einem Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder der Beamten derselben beruht. 
Artikel 5. 
Der Bahnhof Bremerhaven wird nach Maßgabe eines von Preußen Bahnhof Bremerhaven. 
aufzustellenden Projekts, dessen Ausführungskosten — abgesehen von den Kosten 
des Grunderwerbes — sich indessen innerhalb des Betrages von 105 000 Mark 
halten sollen, von Preußen auf Kosten der freien Hansestadt Bremen umgebaut 
beziehungsweise erweitert. Der erforderliche Grund und Boden wird Bremischer- 
seits unentgeltlich zur Disposition gestellt. 
(Xr. 8090.) 
  
 
	        
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