Verhältniß zur Olden-
burgischen Staatsbahn.
Venlo-Hamburg.
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Die Kosten etwaiger späterer Erweiterungen des Bahnhofs Bremerhaven
sind, insoweit die neuen Anlagen lediglich im Interesse der Eisenbahnverwaltung
erforderlich werden, Preußischerseits zu tragen; jedoch wird die freie Hansestadt
Bremen den hierzu erforderlichen, in ihrem Eigenthum befindlichen Grund und
Boden, und zwar sofern derselbe zur Zeit der Anforderung nicht bebaut ist, un-
entgeltlich, sofern sich bauliche Anlagen darauf befinden, gegen angemessene Ent-
schädigung für die letzteren zur Disposition stellen. Diese Bestimmung bezieht
sich insbesondere auf die Staatsländereien zwischen dem jetzigen Stationsgebäude
und der Schifferstraße. Die freie Hansestadt Bremen wird ohne vorherige Ver-
ständigung mit der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung diese Ländereien weder
veräußern, noch bebauen oder bebauen lassen.
Falls die freie Hansestadt Bremen Aenderungen der bestehenden Hafen-
anlagen in Bremerhaven beschließen sollte, wird sie die bezüglichen Projekte der
Preußischen Staatseisenbahnverwaltung zur Kenntniß bringen und, insoweit durch
die beabsichtigten Hafenbauten gleichzeitig Aenderungen der Bahnanlagen bedingt
sein sollten, über die Projekte mit der Staatseisenbahnverwaltung vorab sich ver-
ständigen. Auch wird vor Verpachtung von Lagerplätzen, sowie vor Anlegung
von Lagerschuppen und Löschvorrichtungen, sofern diese Plätze oder Anlagen mit
den Geleisanlagen im Zusammenhange stehen, die freie Hansestadt Bremen sich
vergewissern, daß vom Standpunkte der Staatseisenbahnverwaltung Bedenken
hiergegen nicht bestehen.
Artikel 6.
Nach Maßgabe des zwischen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung
und dem Senate der freien Hansestadt Bremen über die Anlegung und den
Betrieb einer Eisenbahn von Oldenburg nach Bremen auf Bremischem Gebiete
abgeschlossenen Staatsvertrages vom 8. März 1864 steht der Großherzoglich Olden-
burgischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung der Weserbahn und des
Hauptbahnhofes in Bremen für die Zwecke der Bremen-Oldenburger Bahn zu.
Die Königlich Preußische Regierung ist gehalten, diese Mitbenutzung auch
fernerhin zuzulassen und den dieserhalb der freien Hansestadt Bremen vertraglich
obliegenden Verpflichtungen ihrerseits nachzukommen. Dagegen cedirt die freie
Hansestadt Bremen an den Preußischen Staat alle Ansprüche vermögensrechtlicher
Natur, welche ihr aus der Mitbenutzung der genannten Bahnanlagen seitens der
Grohhechogich Oldenburgischen Regierung gegen die letztere zustehen.
Die freie Hansestadt Bremen erklärt sich ferner damit einverstanden, daß
seitens der Königlich Preußischen Regierung eine direkte Verständigung mit der
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung über die Modalitäten der Mitbenutzung,
sowie über die dafür zu zahlenden Entschädigungen getroffen wird.
Artikel 7.
Die freie Hansestadt Bremen verzichtet zu Gunsten des Preußischen Staates
auf das ihr nach Artikel 5 des mit der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
unter dem 2./10. November 1871 abgeschlossenen Vertrages zustehende Recht auf