Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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den Heimfall derjenigen Ländereien, welche sie der gedachten Eisenbahngesellschaft 
für Zwecke der Venlo-Hamburger Bahn unentgeltlich überlassen hat. 
Das Eigenthum dieser Ländereien, zu welchen auch das an der Stadtseite 
des Hauptbahnhofes am breiten Wege belegene Bahnhofsareal mit dem darauf 
befindlichen Venlo-Hamburger Güterschuppen Nr. 12 zu rechnen ist, wird an den 
Preußischen Staat definitiv abgetreten. Es bleibt hiervon jedoch dasjenige seiner- 
zeit an die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zur Anlage einer Reparatur— 
werkstatt überwiesene, thatsächlich indeß für Bahnzwecke nicht benutzte Terrain, 
welches rechts und links der Venlo-Hamburger Bahn von Kilometer 239)25 bis 
Kilometer 239,78 gelegen ist, ausgeschlossen, während andererseits die freie Hanse- 
stadt Bremen an Preußen auch diejenigen Grundstücke mit übereignet, welche 
seinerzeit zum Jwecke der Anlage einer Verbindungsbahn zwischen den Güter- 
bahnhöfen der Wunstorf-Bremen-Geeste= und der Venlo-Hamburger Bahn 
Bremischerseits erworben worden sind. 
Die Königlich Preußische Regierung ist in der Disposition über das von 
der freien Hansestadt Bremen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft seinerzeit 
überwiesene Terrain und ebenso in der Disposition über den seitens der genannten 
Eisenbahngesellschaft anderweit freihändig oder im Enteignungswege erworbenen 
Grund und Boden keinen anderen als den allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen 
unterworfen. 
Die auf diesem Areale befindlichen Abzugskanäle, Gas= und Wasserleitungs- 
rohre sollen ohne Zustimmung der freien Hansestadt Bremen nicht beseitigt werden. 
Artikel 8. 
Für die Abtretung der gesammten vorstehend bezeichneten Eigenthums= und 
sonstigen Rechte gewährt der Preußische Staat der freien Hansestadt Bremen eine 
Kapitalabfindung von 36 000 000 Mark, welche zum Betrage von 20 000 000 Mark 
am 2. Januar 1885, zum Betrage von 16 000 000 Mark am 1. August 1885 
baar zu berichtigen und vom 1. April 1883 ab bis zu den gedachten Zahlungs- 
tagen in vierteljährlichen Terminen zu 4 Prozent zu verzinsen ist. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt jedoch vorbehalten, die Zahlung 
dieser Kapitalsbeträge unter Fortgewähr der Verzinsung über die vorbezeichneten 
Termine hinaus zu verschieben. Will sie von diesem Vorbehalte Gebrauch 
machen, so hat sie dem Senate der freien Hansestadt Bremen eine entsprechende 
Erklärung zugehen zu lassen, und zwar in Betreff der ersten Rate bis spätestens 
zum 15. September 1884 einschließlich, in Betreff der zweiten Rate bis spätestens 
zum 15. April 1885 einschließlich. Ist dies hinsichtlich einer oder beider Kapitals- 
raten geschehen, so hat die Königlich Preußische Regierung, sobald sie die Zahlung 
der Kapitalsbeträge leisten will, dem Senate der freien Hansestadt Bremen 
wenigstens 3 Monate und 14 Tage vor den Zahlungsterminen, von denen indeß 
der Termin für die Rate von 20 000 000 Mark nur auf den ersten Wochentag 
eines Kalenderquartals, der Termin für die Rate von 16 000 000 Mark nur 
Ces. Samml. 1884. (Nr. 8990.) 27 
  
Kapitalabsindung 
Bremens.
	        
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