Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 155 — 
als Ruhegehalt gewährt. Die hierbei gegen das nach Preußischen Gesetzen zu 
zahlende Ruhegehalt sich ergebende Differenz wird seitens der freien Hansestadt 
Bremen getragen beziehungsweise erstattet, und nur der den Preußischen Be- 
stimmungen entsprechende Betrag auf beide Staaten nach Maßgabe der obigen 
Vereinbarungen pro rata der Dienstzeit vertheilt. 
Diejenigen in den Preußischen Staatsdienst übertretenden Bremischen 
Beamten, welche Theilnehmer der Bremischen Wittwenanstalt für bürgerliche 
Beamte sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des 
diesen Vertrag genehinigenden Preußischen Landesgesetzes durch eine schriftliche 
Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §#. 7 ff. 
des Preußischen Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen 
der ummittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Preußische Gesetz-Samml. 
S. 298 ff.) bestimmte Wittwen= und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der 
im F. 3 des letzteren Gesetzes bestimmten Wittwen= und Waisengeldbeiträge frei. 
Andernfalls sind sie berechtigt, aus der Bremischen Wittwenanstalt für bürgerliche 
Beamte auszuscheiden. 
Die vorstehend sub I vereinbarten Grundsätze finden gleichmäßige An- 
wendung auf den im Bremischen Staatsdienste als Vorstand der Eisenbahnbau- 
Inspektion angestellten höheren Baubeamten, welchen die Preußische Regierung 
unter thunlicher Berücksichtigung seiner gegenwärtigen Gehaltsverhältnisse in den 
Preußischen Staatseisenbahndienst zu übernehmen sich bereit erklärt. 
Diejenigen von der freien Hansestadt Bremen etatsmäßig angestellten 
Beamten der Wunstorf-Bremen-Geestebahnen, welche von dem Rechte des Ueber- 
tritts in den Königlich Preußischen Staatsdienst keinen Gebrauch machen, ver- 
bleiben Bremische Beamte und werden von der freien Hansestadt Bremen der 
Preußischen Staatseisenbahnverwaltung, welcher letzteren sie alsdann disziplinarisch 
unterstellt sind, zur Dienstleistung überwiesen. Die persönlichen Verhältnisse 
dieser Beamten werden nach Maßgabe der Bremischen Gesetze in der bisher 
üblichen Weise geregelt. Sofern Versetzungen der Bremischen Beamten außer 
Landes aus dienstlichen Rücksichten, insbesondere in Folge der Vereinfachung des 
Betriebes auf den Bahnhöfen in Bremen, erforderlich werden sollten, wird die 
freie Hansestadt Bremen auf Antrag der Königlich Preußischen Staatseisenbahn= 
verwaltung die gewünschten Versetzungen vornehmen;) die Preußische Staatseisen- 
bahnverwaltung wird derartige Versetzungen nur in thunlichst geringem Umfange 
in Antrag bringen. 
Die Kompetenzen der zur Dienstleistung überwiesenen Bremischen Beamten 
werden, sofern deren Zahlung nicht direkt Preußischerseits übernommen wird, der 
freien Hansestadt Bremen von Preußen erstattet. Die Pensionirung dieser 
Beamten, sowie die Feststellung der den Hinterbliebenen derselben zu gewährenden 
Benefizien erfolgt nach den Bremischen Gesetzen. Zu den hiernach zu zahlenden 
Wittwen= und Waisengeldern wird Preußischerseits ein Beitrag nicht geleistet; 
dagegen wird der freien Hansestadt Bremen von dem Ruhegehalte derjenige 
Betrag erstattet, welcher nach den obigen Bestimmungen Preußischerseits zu 
(Nr. 8990.) 27°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.