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als Ruhegehalt gewährt. Die hierbei gegen das nach Preußischen Gesetzen zu
zahlende Ruhegehalt sich ergebende Differenz wird seitens der freien Hansestadt
Bremen getragen beziehungsweise erstattet, und nur der den Preußischen Be-
stimmungen entsprechende Betrag auf beide Staaten nach Maßgabe der obigen
Vereinbarungen pro rata der Dienstzeit vertheilt.
Diejenigen in den Preußischen Staatsdienst übertretenden Bremischen
Beamten, welche Theilnehmer der Bremischen Wittwenanstalt für bürgerliche
Beamte sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
diesen Vertrag genehinigenden Preußischen Landesgesetzes durch eine schriftliche
Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §#. 7 ff.
des Preußischen Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen
der ummittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Preußische Gesetz-Samml.
S. 298 ff.) bestimmte Wittwen= und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der
im F. 3 des letzteren Gesetzes bestimmten Wittwen= und Waisengeldbeiträge frei.
Andernfalls sind sie berechtigt, aus der Bremischen Wittwenanstalt für bürgerliche
Beamte auszuscheiden.
Die vorstehend sub I vereinbarten Grundsätze finden gleichmäßige An-
wendung auf den im Bremischen Staatsdienste als Vorstand der Eisenbahnbau-
Inspektion angestellten höheren Baubeamten, welchen die Preußische Regierung
unter thunlicher Berücksichtigung seiner gegenwärtigen Gehaltsverhältnisse in den
Preußischen Staatseisenbahndienst zu übernehmen sich bereit erklärt.
Diejenigen von der freien Hansestadt Bremen etatsmäßig angestellten
Beamten der Wunstorf-Bremen-Geestebahnen, welche von dem Rechte des Ueber-
tritts in den Königlich Preußischen Staatsdienst keinen Gebrauch machen, ver-
bleiben Bremische Beamte und werden von der freien Hansestadt Bremen der
Preußischen Staatseisenbahnverwaltung, welcher letzteren sie alsdann disziplinarisch
unterstellt sind, zur Dienstleistung überwiesen. Die persönlichen Verhältnisse
dieser Beamten werden nach Maßgabe der Bremischen Gesetze in der bisher
üblichen Weise geregelt. Sofern Versetzungen der Bremischen Beamten außer
Landes aus dienstlichen Rücksichten, insbesondere in Folge der Vereinfachung des
Betriebes auf den Bahnhöfen in Bremen, erforderlich werden sollten, wird die
freie Hansestadt Bremen auf Antrag der Königlich Preußischen Staatseisenbahn=
verwaltung die gewünschten Versetzungen vornehmen;) die Preußische Staatseisen-
bahnverwaltung wird derartige Versetzungen nur in thunlichst geringem Umfange
in Antrag bringen.
Die Kompetenzen der zur Dienstleistung überwiesenen Bremischen Beamten
werden, sofern deren Zahlung nicht direkt Preußischerseits übernommen wird, der
freien Hansestadt Bremen von Preußen erstattet. Die Pensionirung dieser
Beamten, sowie die Feststellung der den Hinterbliebenen derselben zu gewährenden
Benefizien erfolgt nach den Bremischen Gesetzen. Zu den hiernach zu zahlenden
Wittwen= und Waisengeldern wird Preußischerseits ein Beitrag nicht geleistet;
dagegen wird der freien Hansestadt Bremen von dem Ruhegehalte derjenige
Betrag erstattet, welcher nach den obigen Bestimmungen Preußischerseits zu
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