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Artikel 12.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen Berlin, den 30. November 1883.
(L. S.) Ernst Grüttefien.
(I. S.) Robert Ludwig Sipman.
(L. S.) Robert Gustav Schmidt.
(L. S.) Carl Friedr. Chr. Buff.
(L. S.) Hermann Henrich Meier.
vertrag,
betreffend
den Uebergang des Tilsit-Insterburger Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
Vom 18./27. Dezember 1883.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen
Regierungsrath Fleck und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien des
Ministers der öffentlichen Arbeiten und die Geheimen Finanzräthe Schmidt und
Lehnert als Kommissarien des Finanzministers, einerseits, und dem Verwaltungs.
rath der Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vor-
behalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der
Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender
Vertrag abgeschlossen worden:
S. 1.
Die Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat
ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und
(r. 8990.)
Reich.