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Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsraths ist die Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder erforderlich.
S. 8.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Tilsit-Insterburger Eisen-
bahngesellschaft, mit Ausnahme des Betriebsdirektors der Tilsit-Insterburger Eisen-
bahngesellschaft, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in
den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur
Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Tilsit-Insterburger Eisen-
bahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zustim-
mung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse mit
den entsprechenden Kassen der mit der Tilsit-Insterburger zu einer Verwaltung
vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande
kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Tilsit=
Insterburger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle-
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft und des Verwaltungsraths werden künftig
durch die zur Verwaltung der Tilsit-Insterburger Eisenbahn eingesetzte Königliche
Behörde ausgeübt.
Die zeitigen wirklichen Mitglieder des Verwaltungsraths erhalten an Stelle
der ihnen statutenmäßig zustehenden Remuneration, welche ihnen zuletzt für das
Jahr 1884 gewährt wird, eine einmalige Gesammtabfindung von 36 000 Mark.
Der zeitige Betriebsdirektor erhält im Falle der Aufgabe der sämmtlichen
ihm nach dem Vertrage vom 22. November 1882 zustehenden Rechte und Kom-
petenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des Tilsit. Insterburger Unternehmens
auf den Staat eine einmalige baare Abfindung von 125 000 Mark.
Diese Abfindungen sollen aus dem Erneuerungsfonds entnommen werden.
Die für den zeitigen Betriebsdirektor bestimmte Abfindung ermäßigt sich,
insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts desselben in den Staatseisenbahn-
dienst geschlossen werden sollte, um den darin zu vereinbarenden Betrag.
S. 9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Lan-
desvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1884 erlangt worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzu-
sehen ist.