Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Preußischen Staatsbetrieb stehenden Eisenbahnen wird die Königlich Preußische 
Regierung nur nach vorgängiger, thunlichst zeitiger Mittheilung an den Senat 
der freien und Hansestadt Hamburg eintreten lassen. Dem Senat bleibt vor- 
behalten, seine etwaigen Bemerkungen und Anträge schriftlich oder auch mündlich 
durch einen von ihm zu ernennenden Bevollmächtigten, mit welchem die betreffende 
Eisenbahndirektion in Benehmen treten wird, zur Erörterung zu bringen. Zu 
diesem Ende werden dem Bevollmächtigten die für die Beurtheilung der Sachlage 
nöthigen thatsächlichen Aufklärungen von der Eisenbahndirektion bereitwillig ertheilt 
werden. Als wichtigere Veränderungen der für Hamburg in Betracht kommenden 
Gütertarife sind namentlich diejenigen besonderen Veränderungen der Tarife der 
in Hamburg mündenden Eisenbahnen anzusehen, hinsichtlich deren nach der Preußi- 
schen Gesetzgebung die Anhörung des Landeseisenbahnraths beziehungsweise des 
Bezirkseisenbahnraths oder der künftig etwa an deren Stelle tretenden Beiräthe 
eintritt. 
Eine Verminderung der für das Jahr 1883 fahrplanmäßig festgesetzten 
Personenzüge im Lokalverkehr zwischen Hamburg und Bergedorf, sowie zwischen 
den verschiedenen Stationen der Hamburg-Altonaer Verbindungsbahn, und der 
im Jahre 1883 fahrplanmäßig nach und von Hamburg gefahrenen Schnellzüge 
soll nur mit Zustimmung des Senats der freien und Hansestadt Hamburg er- 
folgen. Auch dürfen die im §. 9 des Vertrages vom 2. November 1882 für die 
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern, lebenden Thieren, Leichen und 
Fahrzeugen auf der Hamburg-Altonaer Verbindungsbahn festgesetzten Maximal- 
tarife bezüglich des Lokalverkehrs zwischen den auf Hamburgischem Staatsgebiet 
belegenen Stationen dieser Bahn ohne Zustimmung des Senats der freien und 
Hansestadt Hamburg nicht erhöht werden. 
Für die Aufhebung von Stationen und Haltestellen, sowie für die Neu- 
errichtung derselben innerhalb des Hamburgischen Gebiets, ferner für die Einstellung 
des Betriebes auf den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen ist 
die Zustimmung des Senats der freien und Hansestadt Hamburg erforderlich. 
Ueber die Herstellung und wesentliche Abänderung von Gebäuden und 
anderen erheblicheren, die öffentlichen Interessen Hamburgs berührenden baulichen 
Anlagen auf dem im Hamburgischen Gebiete befindlichen Eisenbahnterrain wird 
die Eisenbahnverwaltung dem Hamburger Senate Anzeige machen. Für den Fall 
etwaiger Meinungsverschiedenheit wird eine Verständigung der beiderseitigen Regie- 
rungen vorbehalten. 
Im Uebrigen wird die staatliche Aufsicht über den Betrieb und den baulichen 
Zustand der gedachten Bahnen, unbeschadet der Vorschriften der Baupolizei, von 
dem Preußischen Staate ausschließlich ausgeübt. 
6. Wenn in Folge eintretenden Bedürfnisses die Herstellung neuer Straßen-, 
Kanal., Deichanlagen oder anderer Anlagen von öffentlichem Interesse, welche 
das Terrain der Eisenbahn berühren, von dem Senat der freien und Hansestadt 
Hamburg angeordnet oder genehmigt werden sollte, so wird seitens der Königlich 
Preußischen Regierung gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache 
(Nr. 8990.) 
 
	        
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