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Preußischen Staatsbetrieb stehenden Eisenbahnen wird die Königlich Preußische
Regierung nur nach vorgängiger, thunlichst zeitiger Mittheilung an den Senat
der freien und Hansestadt Hamburg eintreten lassen. Dem Senat bleibt vor-
behalten, seine etwaigen Bemerkungen und Anträge schriftlich oder auch mündlich
durch einen von ihm zu ernennenden Bevollmächtigten, mit welchem die betreffende
Eisenbahndirektion in Benehmen treten wird, zur Erörterung zu bringen. Zu
diesem Ende werden dem Bevollmächtigten die für die Beurtheilung der Sachlage
nöthigen thatsächlichen Aufklärungen von der Eisenbahndirektion bereitwillig ertheilt
werden. Als wichtigere Veränderungen der für Hamburg in Betracht kommenden
Gütertarife sind namentlich diejenigen besonderen Veränderungen der Tarife der
in Hamburg mündenden Eisenbahnen anzusehen, hinsichtlich deren nach der Preußi-
schen Gesetzgebung die Anhörung des Landeseisenbahnraths beziehungsweise des
Bezirkseisenbahnraths oder der künftig etwa an deren Stelle tretenden Beiräthe
eintritt.
Eine Verminderung der für das Jahr 1883 fahrplanmäßig festgesetzten
Personenzüge im Lokalverkehr zwischen Hamburg und Bergedorf, sowie zwischen
den verschiedenen Stationen der Hamburg-Altonaer Verbindungsbahn, und der
im Jahre 1883 fahrplanmäßig nach und von Hamburg gefahrenen Schnellzüge
soll nur mit Zustimmung des Senats der freien und Hansestadt Hamburg er-
folgen. Auch dürfen die im §. 9 des Vertrages vom 2. November 1882 für die
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern, lebenden Thieren, Leichen und
Fahrzeugen auf der Hamburg-Altonaer Verbindungsbahn festgesetzten Maximal-
tarife bezüglich des Lokalverkehrs zwischen den auf Hamburgischem Staatsgebiet
belegenen Stationen dieser Bahn ohne Zustimmung des Senats der freien und
Hansestadt Hamburg nicht erhöht werden.
Für die Aufhebung von Stationen und Haltestellen, sowie für die Neu-
errichtung derselben innerhalb des Hamburgischen Gebiets, ferner für die Einstellung
des Betriebes auf den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen ist
die Zustimmung des Senats der freien und Hansestadt Hamburg erforderlich.
Ueber die Herstellung und wesentliche Abänderung von Gebäuden und
anderen erheblicheren, die öffentlichen Interessen Hamburgs berührenden baulichen
Anlagen auf dem im Hamburgischen Gebiete befindlichen Eisenbahnterrain wird
die Eisenbahnverwaltung dem Hamburger Senate Anzeige machen. Für den Fall
etwaiger Meinungsverschiedenheit wird eine Verständigung der beiderseitigen Regie-
rungen vorbehalten.
Im Uebrigen wird die staatliche Aufsicht über den Betrieb und den baulichen
Zustand der gedachten Bahnen, unbeschadet der Vorschriften der Baupolizei, von
dem Preußischen Staate ausschließlich ausgeübt.
6. Wenn in Folge eintretenden Bedürfnisses die Herstellung neuer Straßen-,
Kanal., Deichanlagen oder anderer Anlagen von öffentlichem Interesse, welche
das Terrain der Eisenbahn berühren, von dem Senat der freien und Hansestadt
Hamburg angeordnet oder genehmigt werden sollte, so wird seitens der Königlich
Preußischen Regierung gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache
(Nr. 8990.)