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Artikel 5.
Die Bestimmungen:
1) des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hamburg vom 18. März 1868,
betreffend die Herstellung der Venlo-Hamburger Eisenbahn nebst fester
Ueberbrückung der Elbe zwischen Harburg und Hamburg, ferner des
Vertrages zwischen Hamburg und der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft
vom 7./9. Dezember 1867, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn
von Osnabrück nach Hamburg im Anschlusse an die Bahn Venlo-
Osnabrück, und der Hamburgischen Konzession der gedachten Gesellschaft,
2) der beiden zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin und der freien und
Hansestadt Hamburg bestehenden Staatsverträge vom 8. Rovember 1841,
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg
am rechten Elbufer betreffend, und die Fonellung der Verhältnisse der
Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn betreffend,
3) des Staatsvertrages zwischen Hamburg und Dänemark vom 30. April
1860, die Herstellung einer Hamburg-Altonaer Verbindungseisenbahn
betreffend, bezüglich dessen Preußen an die Stelle Dänemarks getreten ist,
bleiben nebst sämmtlichen dazu ergangenen Schlußprotokollen, Separatabkommen
und Nachtragsvereinbarungen insoweit in Kraft, als denselben nicht die Bestim-
mungen dieses Vertrages und die im oben erwähnten Vertrage vom heutigen
Tage, betreffend den Uebergang des Eigenthums beziehungsweise der Verwaltung
und des Betriebes der dem Hamburgischen Staate gehörigen Eisenbahnen auf
den Preußischen Staat, getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen.
Artikel 6.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen Berlin, den 19. Dezember 1883.
(L. S.) Reichardt. (L. S.) W. O'Swald.
(L. S.) Fleck. (L. 8). Dr. Lehmann.
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Krüger.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Dr. Carl Leo.
(r. 8990.)